EGMR: Kimlya und Andere gegen Russland (Beschwerde Nr. 76836/01 und 32782/03)

Am 1. Oktober 2009 wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in einem Gerichtsfall der Scientology Kirche Kimlya und andere gegen Russland (Anträge 76836/01 und 32782/03) eine weitere wegweisende Entscheidung zum Schutz der Religionsfreiheit verkündet. Das Gericht urteilte einhellig zugunsten zweier religiöser Gruppen in Russland, indem es befand, dass sie ein Anrecht darauf hatten, gemäß dem russischen Gesetz als Religionsgemeinschaften eingetragen zu werden.

Scientology Kirche Surgut und Nizhnekamsk gegen Russland

Die Verfügung bestimmte, dass diese Gruppen und Begründer der Scientology Kirche Surgut und der Scientology Kirche Nischnekamsk das Recht auf Religionsfreiheit sowie das Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 9 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention genießen.

In seiner Verfügung stellte das Gericht fest, „dass die Antragsteller unfähig waren, in irgendeiner Form organisatorisch die Anerkennung und wirksame Ausübung ihrer Rechte auf Religions- und Versammlungsfreiheit zu erhalten.

Der erste Antragsteller konnte die Eintragung der Scientology Gruppe als eine nichtreligiöse Rechtsperson nicht erwirken, weil sie von den russischen Behörden als eine Religionsgemeinschaft betrachtet wurde. Die Eintragungsgesuche als Religionsgemeinschaft, die von den ersten und zweiten Antragstellern als Begründer ihrer jeweiligen Gruppen eingereicht wurden, und auch das Gesuch im Namen des dritten Antragstellers wurden mit Hinweis auf den unzureichenden Zeitraum der Existenz der Gruppen zurückgewiesen.

Schließlich vermittelte der eingeschränkte Status einer Religionsgemeinschaft, für den sie qualifizierten und den der dritte Antragsteller innehatte, ihnen keinen praktischen oder effektiven Nutzen, da eine derartige Gruppe keine Rechtsperson ist und keine Eigentumsrechte und rechtliche Fähigkeit hat, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen, und auch in den grundlegenden Aspekten ihrer religiösen Funktionen stark behindert wurde. Dementsprechend stellt das Gericht fest, dass eine Einmischung in die Rechte der Kläger gemäß Artikel 9 im Lichte von Artikel 11 vorlag.“

Kommentar zum Urteils des EGMR

Nina de Kastro, Pressesprecherin der Scientology Kirche Russland, lobte die Entscheidung des Gerichts mit den Worten: „Dieses Urteil bestätigt nicht nur die Rechte der Scientology Kirchen in Russland, sondern stellt auch eine wichtige Präzedenzentscheidung dar, welche die Rechte aller religiösen Gemeinschaften in ganz Europa schützt.“

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