VGH Baden-Württemberg: Scientology Mitglied ist verfassungstreu

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt fest, dass die Scientology Mitgliedschaft nicht gleichzusetzen ist mit Förderung verfassungswidriger Bestrebungen. Das Gericht lehnte somit die Berufung des Regierungspräsidiums Stuttgart gegen ein von einem Scientologen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erstrittenen Erfolg rechtskräftig ab.

VGH Mannheim: Ein Scientologe darf für die Luftsicherheit arbeiten

Das Land, vertreten durch die Luftsicherheitsbehörde, hatte aufgrund der Information durch das Landesamt für Verfassungsschutz einem Mitglied der Scientology Gemeinde Baden-Württemberg e.V. allein aufgrund seiner langjährigen Scientology-Zugehörigkeit seine Zuverlässigkeit und damit generell den Zugang zum Sicherheitsbereich von deutschen Flughäfen abgesprochen. Seine Berufsausübung wurde faktisch unmöglich gemacht, obwohl er in seinem Beruf in besonderer Weise seit Jahrzehnten geradezu verantwortlich für die Sicherheit von Flughäfen sorgt.

Bereits in erster Instanz hatte das VG Stuttgart (Az. 3 K 6690/19) am 2.06.2020 dem Scientologen bestätigt:

Dass das individuelle Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund seiner Wirkungsweise geeignet ist, ein Schutzgut des § 1 Abs. 1 BVerfSchG, d.h., den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder erheblich zu beschädigen, ist nicht erkennbar.

Der Kläger hatte dem VG glaubhaft dargelegt, dass es ihm – wie jedem anderen Scientologen auch – in seiner Mitgliedschaft allein um seine spirituelle Weiterentwicklung geht. Das VG kam deshalb zu dem Schluss, dass aus seiner Scientology-Mitgliedschaft

keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen [sind], dass der Betroffene Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des BundesVerfSchutzGesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Die Achtung der darin geschützten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie bezeugen die Scientology Kirchen und ihre Mitglieder nicht nur aufgrund der aus der Kirchensatzung sich ergebenden Pflichten sondern u.a. auch durch ihren seit Jahrzehnten geführten weltweiten Einsatz für die Menschenrechte.

Der Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg (Az. VGH 8 S 1886/20) bestätigte am 4.03.2021 nun das VG-Urteil. Die pauschale Unterstellung in der Beschwerde der Behörde, der Kläger sei aufgrund seiner Scientology-Zugehörigkeit „nicht stets gewillt, die Rechtsordnung zu beachten“, wies der VGH zurecht mit den Worten ab: „Dass davon bei Mitgliedern von Scientology allgemein ausgegangen werden könnte, ist nicht ersichtlich.“

Wie es die Scientology Kirche von allen ihren Angehörigen verlangt, hatte sich der Kläger stets an Recht und Gesetz gehalten. Zu dem gleichen Schluss kam der VGH auch bezüglich der absurden Unterstellung der Behörde zur Gewaltbereitschaft, die der VGH ebenso wie die Vorinstanz sowohl für den Kläger selbst als auch für die Scientology Kirche als „nicht ersichtlich“ vom Tisch wischte.

VGH Baden-Württemberg (2003) zum Vereinsstatus der Scientology-Kirche

1999 hatte das VG Stuttgart und im Jahr 2003 der VGH Baden-Württemberg in einem Verfahren zum Vereinsstatus der Scientology Kirche bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Scientology-Angehörigen ihrer Kirche nur aus religiös-spirituellen Motiven im Sinne der Scientology-Religion beitreten. Dieser Mitgliederwille bestimmt den Vereinswillen, der davon nicht gelöst werden kann. Diesen Mitgliederwillen bezeugte der Kläger dieses Verfahrens.

Auf der Grundlage der obigen gerichtlichen Feststellungen hat sich erneut bestätigt, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder zu Unrecht durch die VS-Behörden an den Pranger der Verfassungswidrigkeit gestellt werden. Die Sprecherin der Scientology Kirche Deutschland, äußerte sich abschließend:

Die VS-Beobachtung ist endlich einzustellen. Sie entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage und dient einzig der verfassungswidrigen Stigmatisierung unserer Religionsgemeinschaft und unserer Mitglieder“