Am 21. Juli 2015 hat das Manager Magazin einen Artikel von Rechtsanwalt Stefan Röhrborn veröffentlicht. Stefan Röhrborn ist Mitgründer und Partner der Arbeitsrecht-Kanzlei vangard. Dazu schreibt das Manager Magazin am Schluss seines Artikels:
Offenlegung: Herr Röhrborn hat in der Vergangenheit mehrere Unternehmen in Zusammenhang mit der Kündigung und Verweigerung der Einstellung von Scientologen vertreten.
Mit anderen Worten, ein Vertreter bestimmter (finanzieller) Interessen schreibt einen Artikel in einer rennomierten deutschen Wirtschaftszeitung, der eine Reihe von falschen Behauptungen enthält, welche wir hiermit richtigstellen:
1. Es gibt keinerlei Kodex innerhalb der Scientology Kirche, der einem Mitglied vorschreibt, dass es seine Mitgliedschaft in der Scientology Kirche verschweigen soll. Dieses ist eine reine Erfindung. Jeder Scientologe entscheidet selber darüber, ob und in welcher Form er über seinen privaten Glauben zu anderen spricht.
2. Der dritte Absatz auf der ersten Seite beginnend mit : „Das einzelne Mitglied der Scientology Bewegung…“ bis „die dort propagierte Lebensweise über sämtliche Regeln am Arbeitsplatz stellen“ ist kompletter Unsinn. Solche Handlungsanweisungen finden sich in keinerlei Schrifttum der Scientology. Die Behauptung ist üble Rufschädigung. Es scheint so, als würde Herr Röhrborn für diese Behauptung auf ein Gutachten des Verfassungsschutz NRW zurückgreifen. Der Verfassungsschutz ist nicht als glaubwürdige Quelle anzusehen, sondern fungiert hier als Rufmordinstrument.
Es wurden in der Vergangenheit diverse Arbeitsgruppen gebildet, sogar ein Sonderdezernat beim Bundeskriminalamt, um die von den Amtskirchen und staatlichen (mit den Amtskirchen verbündeten) Stellen behaupteten Theorien zu untersuchen. Ergebnis: Keines. Sämtliche künstlich initiierten Strafverfahren wurden Mitte der 90er Jahre eingestellt. Und nachdem dieses Pulver verschossen war, musste eine neue Maßnahme her. So entstand die Beobachtung durch den Verfassungsschutz. Der Freistaat Bayern (unter dem evangelischen Synodalen Dr. Beckstein) begann diese Beobachtung bereits 1996, der Bund folgte 1997. Seither wurde nichts gefunden was man den Scientologen hätte vorwerfen können, außer ein paar durchaus missverständliche Zitate in etwa 36000 Seiten Schrifttum der Scientology Religion.
2003 nahm die Bundesregierung aufgrund einer Großen Anfrage Stellung – inklusive der jetzt neu aufgelegten Argumentation – und musste zugeben, dass sich kein einziger Verdacht durch die Realität hätte bestätigen lassen. Die Sondereinheit des BKA zur Aufdeckung von Straftaten von Scientologen, die in den 1990er Jahren gegründet worden war, stellte ihre Tätigkeit etwa 2002 ergebnislos ein.
Seit etwa 1993 nahmen sich verschiedene Menschenrechtsgremien weltweit dem Thema der religiösen Verfolgung von Scientologen in Deutschland an. In über 50 Menschenrechtsberichten, insbesondere aus den USA, werden die deutschen Praktiken zur gesellschaftlichen Ausgrenzung von Scientology-Mitgliedern angeprangert, ganz besonders und insbesondere der sogenannte „Sektenfilter“, um Scientologen aus Unternehmen auszuschließen.
3. Des weiteren wird von dem Artikelschreiber auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahre 1995 hingewiesen. Der im Jahr 1995 ergangene Beschluss konnte von der betroffenen Scientology Kirche Hamburg e. V. nicht angefochten werden, da es in dem Verfahren nur um die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsweges ging. Bei den abfälligen Bemerkungen des BAG zur Religionseigenschaft der Scientology Kirche Hamburg handelte es sich lediglich um sogenannte „Obiter dicta“ also gerichtlich nicht angreifbare Nebensätze, die für die Hauptfrage des Verfahrens nicht relevant sind. Diesem Beschluss wurde von deutschen Gerichten in nachfolgenden Entscheidungen in keinem Fall irgendein Wert beigemessen, weil die gerichtliche Fachkompetenz bei den Verwaltungsgerichten liegt. Darüber hinaus hat das selbe Bundesarbeitsgericht im Jahre 2002 (Az 5 AZB 19/01) in einem ähnlich gelagerten Fall eine genau umgekehrte Entscheidung getroffen und damit praktisch die Entscheidung aus dem Jahre 1995 unter Verweis auf das nachfolgende Urteil des Bundesverwaltungsgericht korrigiert.
Entscheidend ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.11.1997. In diesem Verfahren ging es konkret um die Frage der wirtschaftlichen Betätigung und Zweckverfolgung der Scientology Kirche. Das Gericht stellte fest, „daß der Verein keinen Wirtschaftsbetrieb unterhält, soweit er seinen Mitgliedern Leistungen anbietet, in denen sich die Vereinsmitgliedschaft verwirklicht und die unabhängig von den mitgliedschaftlichen Beziehungen nicht von anderen Anbietern erbracht werden können. Dann liegt nämlich keine unternehmerische Tätigkeit vor. Dies ist beim Kläger der Fall, wenn das nach seiner Satzung als „geistliche Beratung“ zu verstehende sog. Auditing und die Seminare und Kurse „zur Erlangung einer höheren Daseinsstufe“ von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen sind, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren.“ (Az. BverwG 1 C 18.95)
Gerne kann sich jeder selbst auf den kircheneigenen Internetseiten über die Scientology Kirche und ihre diversen humanitären Programme informieren.