Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 17.06.2004 (Az.: 1 Bf 198/00) der Stadt Hamburg untersagt, den von der Arbeitsgruppe Scientology entworfenen und früher von ihr propagierten „Sektenfilter“ weiterhin in Beratungsgesprächen mit Unternehmen zum Nachteil des betroffenen Klägers, einem Mitglied der Scientology Kirche in Bayern, einzusetzen bzw. zu verbreiten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung muss die Stadt Hamburg ein Ordnungsgeld von 1.022 EURO zahlen.
Oberverwaltungsgericht untersagt den Einsatz des „Sektenfilters“
In dem seit 1997 vor Gericht anhängigen Verfahren ging es darum, dass einer Scientologin aus Bayern von einem norddeutschen Unternehmen, das Nahrunsgergänzungsprodukte in der Form eines Strukturvertriebes anbietet, nachträglich der Sektenfilter als Zusatz zum Vertragsverhältnis vorgelegt wurde, um weiterhin für das Unternehmen tätig sein zu können. Das norddeutsche Unternehmen hatte sich seinerseits von der AGS beraten lassen. Die AGS hatte empfohlen, den Sektenfilter von jedem Mitarbeiter des Unternehmens unterzeichnen zu lassen. Die Scientologin hatte sich geweigert, diese besagte Erklärung zu unterschreiben und anschließend gegen die Empfehlung des Sektenfilters durch die Stadt Hamburg vor dem Hamburger Verwaltungsgericht geklagt. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht war die Klägerin noch unterlegen.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht entschied heute zugunsten der Scientologin, soweit der Vertreter der AGS/Stadt Hamburg heute vor Gericht eingestand, dass der Sektenfilter von der Behörde in einem ähnlichen Fall weiterhin bei einzelnen Beratungsgesprächen empfohlen werden würde, sie darüberhinaus aber die bekannte Erklärung nicht mehr an die breite Öffentlichkeit verbreiten würde. Insoweit sei die heutige Praxis nicht mehr wie vor 7 Jahren. Bei der allgemeinen Öffentlichen Verbreitung verneinte das Gericht aufgrund dieser Protokollerklärung durch den Vertreter der beklagten Stadt die Wiederholungsgefahr, gab der Klage aber im übrigen statt.
Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts stellte die Verbreitung durch die AGS zum Nachteil des betroffenen überzeugten Mitglieds der Scientology Kirche einen Eingriff in dessen Grundrecht aus Art. 4 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und in das staatliche Neutralitätsgebot dar. Eine gleichzeitige endgültige Beurteilung der Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft wollte das Gericht darin noch nicht sehen, da dies einer umfangreichen Beweisaufnahme bedürfe, die Scientology Kirche selbst aber nicht in diesem Berufungsverfahren beteiligt war.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht liess das Oberverwaltungsgericht zu.
„Diese Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes bedeutet einen entscheidenden Schlag gegen die menschenrechtswidrige Diskriminierungspraxis im Wirtschaftsleben gegen Angehörige unserer Gemeinschaft, die durch Caberta und ihre AGS verursacht wurde. Es bedeutet das Aus für den von ihr propagierten Sektenfilter und stellt eine weitere Niederlage für die Arbeitsgruppe Scientology und ihre Leiterin Ursula Caberta dar. Es ist an der Zeit, dass die Stadt Hamburg ihre Angestellte Caberta für ihre grundgesetzwidrigen Diskriminierungen in die Wüste schickt. In der Vergangenheit war Caberta bereits durch die rechtswidrige Annahme von Vorteilen (75,000 US Dollar) von einem Scientology-Gegner aufgefallen und musste dafür eine Geldbuße von 7.500 EURO zahlen „, so Frank Busch von der Scientology Kirche Hamburg.