„Schuldig auf Verdacht“ und Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung
Gericht übernimmt alte Interpretationen des Verfassungsschutzes, ohne diese selbst zu überprüfen
Anwalt des Klägers prüft Erfolgaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung. Schwere Vorwürfe gegen VS-Behörden.
Seit Jahren hat die Scientology Kirche immer wieder aufgezeigt, dass der Verfassungsschutz Scientology in der Öffentlichkeit mit unwahren Interpretationen ihres religiösen Selbstverständnisses diskreditiert, obwohl die Behörden selbst bestätigt haben, dass keine verfassungswidrigen Aktivitäten vorliegen. Das Berliner Gericht hat sich nicht die Mühe gemacht, die VS-Interpretationen selbst zu überprüfen und sein Urteil unter Ablehnung von acht Beweisanträgen des anwaltlichen Vertreters und ohne Anhörung des Klägers gefällt, weil es zu der vollumfänglichen Überprüfung nicht befugt sei. (siehe Anlage)
Die Erfahrungen der letzten 20 Jahre sowie Hunderte von Dokumenten, Aussagen des Gründers von Scientology und Stellungnahmen der Kirche belegen die Rechtstreue der Scientology-Kirche. Ihre Gemeinden repräsentieren wohl die einzige Religionsgemeinschaft, die sich in ihren Statuten und in ihrem Glaubensbekenntnis voll hinter die Demokratie und die Menschenrechte stellt.
In Dutzenden von Berichten und offiziellen Mitteilungen wurde festgestellt, dass es bei Scientology in Deutschland keine verfassungswidrigen oder illegalen Aktivitäten gibt. Der Scientology Kirche wurde insofern wiederholt eine weiße Weste bescheinigt (u. a. Urteile des VG Berlin v. 13.12.2001 und 4.12.2003, des OVG Saarland v. 27.4.2005 sowie diverse behördliche Verlautbarungen aus 2008 und 2013). Trotzdem versucht der VS mit unwahren Interpretationen mittels aus dem Zusammen-hang gerissener Zitate des Scientology Gründers ein falsches Bild von Scientology zu zimmern und ihr Selbstverständnis zu verfälschen. Der VS zitiert ihre Schriften wie der Teufel die Bibel.
Die Auditing-Seelsorge-Gespräche innerhalb der Scientology Kirche unterliegen voll dem Seelsorgegeheimnis. Es werden darin auch keine „Staatsgeheimnisse“ mitgeteilt, da Sinn und Zweck die spirituelle Erlösung des Mitglieds ist und jedem Mitglied „illegales Tun“ unter Androhung des Ausschlusses untersagt ist. Nach der Logik des Urteils müsste auch einem Katholik der Zugang zu staatlichen „Verschlusssachen“ verwehrt werden, da die Möglichkeit und damit das Risiko besteht, dass er in der Beichte geheime Informationen berichtet. Dies wäre genauso absurd wie das Ergebnis dieses Urteils.
Die Scientology Kirche hat bereits mehrere Dokumentationen erstellt, in denen aufgezeigt wird, auf welche Weise der VS mit falschen Karten spielt. Sie wird weitere Schritte auf der Grundlage von Recht und Gesetz ergreifen, um sicherzustellen, dass eine derartige Diskriminierung ihrer Mitglieder nicht mehr vorkommt.
Diverse Medienberichte über das Urteil sind unwahr, wenn sie mitteilen, das Verwaltungsgericht Berlin habe entschieden, Scientologen dürften „von Betriebsgeheimnissen“ von „Geschäftsgeheimnissen“ oder gar „im Betrieb“ ausgeschlossen werden. Ebenso falsch ist die Darstellung, eine „Firma“ habe den Mitarbeiter von sensiblen Informationen ausschließen wollen und das Verwaltungsgericht hätte der Firma nun Recht gegeben.
Mit der Klage wurde keine Entscheidung einer Firma, d. h. des privaten Arbeitgebers des Klägers, angegriffen. Der Arbeitgeber war nicht einmal Partei des gerichtlichen Verfahrens. Beklagte des Verfahrens war die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Wirtschaftsministerium. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte deshalb über die Aufhebung der zuvor erteilten Ermächtigung des Zugangs zu staatlichen „Verschlusssachen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu entscheiden, die im SÜG staatlicherseits als „GEHEIMHALTUNGSBEDÜRFTIGE“ oder „VS-VERTRAULICHE“ Tatsachen eingestuft sind.
Kein privater Arbeitgeber kann sich deshalb auf das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts berufen und willkürlich Scientologen im privaten Bereich benachteiligen. Die entsprechenden Urheber dieser unwahren Berichte sind aufgefordert, ihre Falschmeldung richtigzustellen.
Die Scientology Kirche wurde im Jahre 1954 in den USA gegründet. Sie hat heute mehrere Millionen Anhänger in über 180 Ländern auf der ganzen Welt. In Deutschland wurde ihre erste Gemeinde im Jahr 1970 gegründet. Sie fördert weltweit zahlreiche soziale und humanitäre Initiativen und Kampagnen insbesondere in den Bereichen Drogenprävention, Verbesserung moralisch-sittlicher Werte zum Nutzen des einzelnen Menschen wie auch der Familie, im Bereich der Menschenrechts-erziehung, der Lese- und Schreibfähigkeit, sowie in der Ausräumung psychiatrischer Missbräuche an Psychiatrie-Patienten.
Scientology Kirche Deutschland, Beichstr. 12, 808012 München
Tel.: 089/27817733; Fax: 089/27817734; E-Mail: kontakt@skdev.de
Für weitere Informatione:
Anlage
Zu den rechtlichen Fragen des Urteils vom 31. Mai 2016
Nach Auskunft des Klägers prüft sein Anwalt derzeit die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Berufungszulassung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Das Gericht hat die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen und damit dem Zugang des Klägers zu einer Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie zu effektivem Rechtschutz zusätzliche Steine in den Weg gelegt.
Effektiven Rechtsschutz hat das Berliner Verwaltungsgericht dem Kläger schon im Prozess und auch im Urteil selbst versagt:
- Es hat bei der Frage, ob sich allein aus der bloßen Mitgliedschaft bei Scientology „Zweifel“ an der Zuverlässigkeit des Klägers oder dessen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben könnten, dem Ministerium für Wirtschaft und Energie eingeräumt, als zuständiger „Behörde [stünde ihr] ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne„ (s. Pressemitteilung des VG Berlin vom 12.07.2016).
- Damit gesteht das Gericht der Behörde eine Befugnis zur letzten Entscheidung zu, die überspitzt ausgedrückt, bedeutet, dass sich das Gericht mit der Bewertung, ob die Mitgliedschaft bei Scientology ausreicht, um die erwähnten Zweifel zu begründen, als überfordert bzw. nicht kompetent ansieht. Schon weil das Gericht keine vollumfängliche Überprüfung der Behördenentscheidung vorgenommen hat, kommt dem Urteil keine Aussagekraft zu – erst recht keine auf andere Personen und Sachverhalte übertragbare.
- Das Gericht sah es als ausreichend an, dass sich die Behörde auf uralte Meinungsbekundungen der Verfassungsschutzbehörden aus dem Jahr 1998 und in alten Verfassungsschutzberichten berief. Die vom Anwalt des Klägers demgegenüber in der mündlichen Verhandlung gestellten insgesamt acht Beweisanträge, insbesondere um die unwahren Unterstellungen der Verfassungsschutzbehörden und die Zuverlässigkeit sowie Verfassungstreue des Klägers zu belegen, wurden sämtlich vom Gericht mit fragwürdiger Begründung zurückgewiesen und das Urteil ohne Beweisaufnahme gefällt. Das Gericht hat den Kläger zu den Vorwürfen nicht einmal angehört, noch ihn förmlich einvernommen.
- Insbesondere verweigerte das Gericht eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Kläger geschützte Informationen überhaupt preisgeben würde, mit der unfassbaren Begründung, eben dies sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Gleichwohl stützt das Gericht sein Urteil auf diesen nicht überprüften angeblichen Gefahrenverdacht.
Eine solche Verfahrensgestaltung erinnert an die Hexenprozesse des 17. Jahrhunderts: Auch dort genügte die haltlose Verdächtigung, jemand betreibe Hexenwerk. Es war sodann Sache des Beschuldigten, seine „Unschuld“ zu beweisen – was schlicht unmöglich war. Erst als zunehmend kritisiert wurde, dass die in den Hexenprozessen angewandten Methoden (einschließlich der Folter) zur Erforschung der Wahrheit untauglich sind, wurde auch in Deutschland das Grundprinzip der Unschuldsvermutung etabliert, um zu verhindern, dass weiter Unschuldige auf dem Scheiterhaufen landen.
Behördenentscheidung und Urteil verstoßen gegen das religiöse Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, verletzen den Kläger in unverhältnismäßiger Weise in seiner Berufs- und Religionsfreiheit gem. Art. 12 und Art. 4 GG sowie den korrespondierenden Menschenrechten aus Art. 9 EMRK, Art. 18 des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).