Scientology Kirche erreicht Akteneinsicht

Seit April 2007 klagte die Scientology Kirche Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen das Bundesverwaltungsamt (BVA) auf Vorlage der über sie geführten Akten. Ein auf Anordnung des Gerichts vorgelegtes Register ergab im Jahr 2009, dass die Behörde 355 Leitzordner Akten über Scientology gesammelt hatte, über die sie aber jede Auskunft pauschal verweigerte.

Das BVA kam auch einem Beweisbeschluss des VG Köln vom Juni 2010 zur Vorlage der Akten nicht nach. Das übergeordnete Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erließ im Juli 2010 eine Anordnung zur Sperrung der Unterlagen. Daraufhin stellte die Scientology Kirche einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf gerichtliche Überprüfung dieser Anordnung.

Das BVerwG hat nun in einem am 5. Mai 2011 zugestellten 16-seitigen Beschluss (Az. 20 F 20.10 vom 6. April 2011) klargestellt, dass die pauschale Verweigerung der Akteneinsicht generell rechtswidrig war. Das VG Köln hatte bei einem Gerichtstermin schon früher das Verhalten des BVA als beispiellose „Mauertaktik“ kritisiert. In der Tat widerspricht dies dem Sinn und Zweck der Informationsfreiheit, die dem wesentlichen Anliegen einer freiheitlichen Demokratie dient: der Transparenz politischer und behördlicher Entscheidungsprozesse und damit der Verhinderung von Manipulation und anderer Exzesse seitens der Exekutive im Verhältnis zu den Bürgern des Landes.

In seinem Beschluss führt das BVerwG wiederholt aus, dass die vorgegebenen Gründe für die Geheimhaltung der Akten durch die Behörde „nicht zu erkennen“, „nicht nachvollziehbar“ oder „nicht hinreichend belegt“ sind. Besonders bemerkenswert – und gleichzeitig bedenklich für das Vertrauen des Bürgers in eine auf Recht und Gesetz verpflichtete Verwaltung – ist der Hinweis des Gerichts an die Behörde am Schluss seiner Entscheidung:

„Angesichts des Verhaltens der Antragsgegnerin in einem ähnlich gelagerten Verfahren … hat der Senat allerdings Anlass, darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsgegnerin ihrer … Verpflichtung … nicht durch eine Vernichtung der streitbefangenen Akten entziehen darf.“ Denn das Verhalten des Staates darf „die Möglichkeiten des Einzelnen zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht vereiteln.“

Der Präsident der Scientology Kirche Deutschland, Helmuth Blöbaum, meinte dazu:

Wir begrüßen diese Entscheidung als Sieg für die Informationsfreiheit und die Bürgerrechte. Damit wird der Anspruch des Bürgers auf Transparenz und wahrheitsgemäße Unterrichtung durch Behörden gestärkt. Geheimniskrämerei ist ein Anzeichen für Manipulation, die das Tageslicht der Öffentlichkeit scheut.

Informationsfreiheit bedeutet auch Freiheit auf wahrhaftige Information. Die Scientology Kirche setzt sich schon seit mehr als 30 Jahren weltweit für Informationsfreiheit und mehr Transparenz auf Seiten staatlicher Behörden ein und hat dieses Recht besonders in den USA und Kanada wiederholt durch Grundsatzentscheidungen vor Gericht erreicht.