08.10.2014 Am 2. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (ECHR) eine Entscheidung (Az. 47191/06) gefällt, in welcher festgestellt wurde, dass die Weigerung der russischen Behörden die Scientology Kirche von Sankt Petersburg einzutragen, die Artikel 9 und 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt.
Scientology Kirche St. Petersburg gegen Russland
Eine Gruppe von russischen Bürgern einschließlich sechs Mitgliedern der religiösen Gemeinschaft von Scientologen in St. Petersburg hatte nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel in Russland eine Menschenrechtsbeschwerde beim ECHR (European Court of Human Rights) eingereicht. Die für die Eintragung von Religionsgemeinschaften zuständigen Behörden hatten sich entgegen dem Gesetz wiederholt geweigert, der Gemeinschaft durch Eintragung in das öffentliche Register Körperschaftsrechte zu gewähren.
Mitglieder der Scientology Gemeinschaft hatten unter der Führung von Galina Shurinova zwischen März 1995 und August 2003 sechs Anträge für die Eintragung ihrer Vereinigung gestellt. Die Behörden lehnten die Anträge jedes Mal mit neuen Begründungen ab.
Die Antragsteller zogen die Angelegenheit vor Gericht. Das Sankt Petersburger Bezirksgericht erachtete die Ablehnung der Anträge aufgrund der angeblich mangelnden Zuverlässigkeit eines Dokuments, welches das Bestehen der Gemeinschaft seit mindestens fünfzehn Jahren so die gesetzliche Forderung bestätigte. Im Mai 2006 wurde diese Entscheidung rechtskräftig.
Aufgrund dieser letztmaligen Ablehnung mussten die Antragsteller sich an den ECHR wenden, um ihre Rechte zu wahren. Sie rügten die Verletzung von Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) der Menschenrechtskonvention, die zu befolgen sich Russland verpflichtet hat.
Dies ist die dritte wichtige Entscheidung des ECHR zum Schutz der Religions- und Vereinigungsfreiheit betreffend die Scientology Kirche. Im Jahre 2007 stellte der ECHR eine Verletzung der Konvention bezüglich der verweigerten Wiedereintragung der Scientology Kirche Moskau fest. Im Jahre 2009 bestätigte der EGMR die Verletzung der Konvention im Falle der abgelehnten Eintragungen der Scientology Kirchen Surgut und Nizhnekamsk.
Einer der Initiatorinnen der Beschwerde an den ECHR, Nadezhda Schemeleva, äußerte sich zu diesem neuen Erfolg mit den Worten: „Wir hoffen, dass diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Behörden helfen wird, das Gesetz bezüglich der Gewissens- und Religionsfreiheit mit den internationalen Standards in Einklang zu bringen. Ich bin stolz darauf, dass russische Scientologen durch Einstehen für ihre Menschenrechte die Grundlage für größere religiöse Freiheit für alle Menschen schaffen.“ Die Erwägungen dieser Entscheidung sind für alle 46 Mitgliedsländer des Europarats verbindlich.