Spanisches Verfassungsgericht entscheidet, dass die Eintragung von Religionen ein Recht ist, nicht ein Privileg
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Diese Vorgehensweise steht im starken Kontrast zu gewissen Ländern, wie Deutschland, um die grundlegenden Rechte religiösen Einrichtungen vorzuenthalten, und aufdringliche “Recherchen zum Schutze” einzuleiten, bloss aufgrund von “Mutmassungen” in bezug auf die Zielsetzungen der Religion und des „Verdachts“ bezüglich zukünftigen Handlungen, ohne konkrete Nachweise von Fehlverhalten.
Als vierte Schlussfolgerung entschied das Gericht, dass in Übereinstimmung mit den Urteilsverkündigungen zu den internationalen Menschenrechten, jegliche Definition von “Religion” weitreichend und umfassend sein muss, um folgendes zu beinhalten: 1) Theistisch oder Nicht-Theistisch und 2) neue und Minderheitsreligionen innerhalb des Umkreises einschliessend. Noch weiter gehend ist die Feststellung, dass offizielle Diskriminierungen gegen neue oder Minderheits-Glauben eine Verletzung grundlegender religiöser Kern-Rechte darstellen.
Das Gericht gelangte zu diesen Feststellungen, indem es sich auf internationale Autoritäten im Gebiet der Menschenrechte stützte, und wohl der wichtigsten Urteilsverkündigung der Vereinten Nationen bezüglich der Religionsfreiheit, nämlich Nr. 22 der generellen Kommentare des Menschenrechtkomitees bezüglich Artikel 18 der Internationalen Übereinkunft bezüglich Bürger- und Politischen Rechten, welche das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert.
Das Gericht zitierte mit Genehmigung den Paragraphen dieses “Generellen Kommentars” in welchem das Menschenrechtkomitee sehr klar jegliche Diskriminierung gegen jegliche Religion, einschliesslich neuer Religionen, verbietet.
“Artikel 18 schützte theistische, nicht-theistische und atheistische Glauben, wie auch das Recht sich auf keine Religion oder keinen Glauben zu berufen. Die Begriffe Glauben und Religion sind weit zu fassen. Artikel 18 ist nicht auf die Anwendung traditioneller Religionen begrenzt, oder auf Religionen und Glauben mit institutioneller Charakteristik oder Praktiken anlog der traditionellen Religionen. Das Komitee schaut mit Besorgnis deshalb auf jegliche Tendenzen, wo irgend eine Religion oder Glauben aufgrund irgendeines Grundes diskriminiert werden, einschliesslich der Tatsache dass es neu etablierte oder religiöse Minderheiten sind, welche der Anfeindung von vorherrschenden religiösen Gemeinschaften ausgesetzt sind.“
Das Gericht stützte sich in seiner Entschlussfassung auch auf Schlüsselautoritäten des Europäischen Menschenrechtgerichtshofes bezüglich religiöser Diskriminierung. Die Rechtssprechung der europäischen Menschenrechtskonvention macht es klar, dass in Anbetracht der Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit jegliche unterschiedliche Behandlung inhärent abstossend und suspekt ist. Das ist der eigentliche Grund, weshalb der Europäische Menschenrechtsgerichthof im Fall „Hoffmann gegen Österreich“ (17 EHRR 293 (1994) entschied, dass jegliche ungleiche Behandlung „im wesentlichen aufgrund einer Unterscheidung in der Religion allein inakzeptabel“ gemäss Artikel 14 sei.
Der Hoffman Fall befasste sich mit der Diskriminierung von Minderheitenreligionen gegen die Zeugen Jehovas. Es wurde direkt beim obersten Gericht eines der Europäischen Länder angewendet, um die religiöse Diskriminierung gegen Scientologen niederzuschlagen. Am 23. August 1996, im Fall In Re Fabio R., folgte das oberste Gericht Österreichs, dass das Europäische Gericht im Falle Hoffmann vorschreibt, dass jeglicher Versuch, Scientology anders als andere Religionen zu behandeln, “im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht und deshalb gegen das Gesetzt ist”.
Das Spanische Verfassungsgericht beruft sich auf die Vorschrift im Hoffmann-Fall um zu bestimmen, dass jegliche Einschränkung der Religionsfreiheit (welche es befand, dass es bei der Verweigerung einer Organisation als eine religiöse Einrichtung, vorliege), folgendes verlangt:
· gegründet auf klaren und konkreten Beweisen welche eine solche Aktion rechtfertigen
· von Gesetzes wegen erforderlich sind
· im Streben einer legitimen Zielsetzung (wie dem Schutz der Gesundheit oder der Moral
· nur Anwendung findet, auf welche es vorschrieben ist
· direkt in Bezug steht und angemessen für die Erfordernisse ist, die es vorschreibt.
Das Gericht hielt ebenfalls fest, dass diese Grenzen bei offiziellen Einschränkungen der Religionsfreiheit in “vollständiger Harmonie mit Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention” sein müssen. Da die Ablehnung der Eintragung sich nicht an diese strikten und engen Grenzen des Rechtes auf Religionsfreiheit hielt, war es ungerecht und unangemessen.
Schlussfolgerung
Der Entscheid des spanischen Verfassungsgerichtes vom 15. Februar 2001 ist eine extrem wichtige und Präzedenz setzende Entscheidung zur Religionsfreiheit von Minoritäten. Sein Befund, dass die Eintragung als eine Religiöse Organisation ein wesentliches Element der Religionsfreiheit ist, dass alle Glauben vom „Kern-Recht“ auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geschützt sind, dass Staaten Religion nicht in einem engen Bereich definieren dürfen um Diskriminierung gegen nicht-traditionelle Religionen oder Glaubenssysteme zu rechtfertigen, und dass offizielle Handlungen um das Recht auf Religionsfreiheit zu beschneiden strikte und eingehendst zu prüfen und durch konkrete und zwingende Gründe zu rechtfertigen sind, sind extrem bedeutend und sollten einen massgebenden Einfluss im Kampf für die religiöse Toleranz bezüglich Minderheiten in Europa haben.











