Religionsfreiheit in Österreich - Wiki
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Österreich ist eine Demokratie mit einer Verfassung, die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit festschreibt. Nominell gehören 3/4 der Bevölkerung der katholischen Kirche an.
Trotz des Artikel 14(2) aus dem der Verfassung angehängten Staatsgrundgesetz aus dem Jahre 1867, der allen österreichischen Staatsbürgern ungeachtet ihrer Religion bürgerliche und politische Rechte garantiert, verabschiedete die Österreichische Volkspartei (ÖVP), eine der führenden Parteien des Landes, im Sommer 1997 einen Beschluß, der Mitgliedern angeblicher „Sekten“ den Zutritt zur Partei verwehrte bzw. den Verbleib in der Partei unmöglich machte. Die ÖVP ist die österreichische Schwesternpartei der CDU in Deutschland, der ersten nationalen Partei überhaupt, die jemals Mitglieder der Scientology Kirche einzig und allein ihrer Religionszugehörigkeit wegen von der Parteimitgliedschaft ausschloß.
Der Beschluß der ÖVP wurde von der Presse und der österreichischen Freiheitspartei mehrmals als verfassungswidrig kritisiert. Versuche der österreichischen Regierung zur Beschneidung der Religionsfreiheit wurden im Juli 1997 auch vom US-Außenministerium angeprangert.
Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Angelegenheiten religiöser Intoleranz, der den Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen jährlich über Mißstände im Bereich der Religionsfreiheit in Kenntnis setzt, bemerkte in seinem Bericht für das Jahr 1996: „Der Begriff ,Sekte‘ scheint einen abwertenden Beigeschmack zu haben. Eine Sekte wird als etwas anderes als eine Religion angesehen. Ihr wird daher kein Anrecht auf denselben Schutz eingeräumt. Diese Art der Herangehensweise zeugt von einer Tendenz, alles in einen Topf zu werfen, zu diskriminieren und auszugrenzen. Dies verletzt die Religionsfreiheit in einem Maß, daß es schwer zu rechtfertigen und noch schwerer zu entschuldigen ist ...
Was sind die großen Religionen, wenn nicht erfolgreiche Sekten? ... Man kann nicht verlangen, daß Sekten nicht von dem den Religionen gewährten Schutz profitieren sollten, nur weil sie keine Chance haben, ihre Dauerhaftigkeit unter Beweis zu stellen.“
Artikel 14 des österreichischen Staatsgrundgesetzes über die Rechte der Staatsbürger besagt:
Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetz hierzu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
Artikel 15:
Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
29. Oktober 1997
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