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Religionsfreiheit - Dänemark - Religionsfreiheit

Religionsfreiheit in Dänemark - Wiki

Die dänische Verfassung schützt die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die evangelischlutherische Kirche ist gemäß Verfassung Staatskirche. An den Schulen wird evangelisch- lutherischer Religionsunterricht durchgeführt, wobei Schüler eines anderen Bekenntnisses dispensiert werden können.

Die evangelische Kirche berät das für Kirchen zuständige Ministerium in der Regierung, welche Gruppen formale Anerkennung und das Recht zur Durchführung von Hochzeiten erhalten sollen. Daß die Staatskirche diese Entscheidung vorbereitet, ist nicht unumstritten. Vorurteile in einer Struktur, in dem eine Religion entscheidet, ob eine andere „rechtmäßig“ sei, sind wahrscheinlich.

Das Potential der Diskriminierung innerhalb dieser Struktur wurde im November 1996 deutlich, als das zuständige Ministerium den Antrag der Internationalen Gesellschaft für Krischna-Bewußtsein (ISKCON) auf das Recht zur Durchführung von Hochzeiten – dessen Anerkennung in Dänemark als Bekräftigung der Religionseigenschaft zählen würde – ablehnte. Die Wurzeln dieser Religionsgemeinschaft liegen in einer Reformbewegung des 15. Jahrhunderts innerhalb der Hindubewegung. Obwohl ISKCON weltweit fast ausnahmslos als Religionsgemeinschaft anerkannt ist, wies das zuständige Ministerium den Antrag mit der außergewöhnlichen Begründung zurück, daß ISKCON „keine tatsächliche Religionsgemeinschaft im üblichen Sinne des Wortes“ darstelle.

Diese Entscheidung verletzte die Europäische Menschenrechtskonvention wie auch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die beide von Dänemark ratifiziert wurden. Ernsthaft kritisiert wurde sie nicht nur von dänischen Religionsgelehrten, sondern auch von den dänischen Medien. Im Juli 1997 änderte das Ministerium unerwarteterweise seine Entscheidung. Seit diesem Zeitpunkt genießt ISKCON in Dänemark offizielle Anerkennung als Religionsgemeinschaft.

Die dänische Regierung hat festgelegt, daß die folgenden Erfordernisse erfüllt sein müssen, um vom dänischen Staat als Religionsgemeinschaft anerkannt zu werden:

a) Es muß eine religiöse Gemeinde geben, nicht nur eine philosophische Vereinigung b) Ihr vorrangiger Zweck muß die Verehrung Gottes sein, und die Religion muß aus eigenständigen Lehren zusammengesetzt sein.

Kapitel VII der dänischen Verfassung führt aus:

§67.:

Die Bürger haben das Recht, sich in Gemeinschaften zusammenzuschließen, um Gott auf die Weise zu dienen, die ihrer Überzeugung entspricht; es darf jedoch nichts gelehrt oder unternommen werden, was gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

§70.:

Niemand kann seines Glaubensbekenntnisses oder seiner Abstammung wegen vom vollen Genuß der bürgerlichen oder politischen Rechte ausgeschlossen werden oder sich der Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht entziehen.

 

29. Oktober 1997

Religionsfreiheit in Dänemark - Wiki

 

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