Münchner Stadtjugendamt muss diskriminierenden Bescheid gegen Scientologin aufheben
| Religiöse Diskriminierung - Scientology Kirche |
Einigung zwischen Stadt München und Scientologin wegen Aufhebung einer Tagesmutterlizenz
Vor dem 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Ansbach haben sich am 19.5.2010 das Stadtjugendamt München und eine Scientologin aus München geeinigt.
Der Scientologin war im Mai 2009 vom Stadtjugendamt München die Tagesmutterlizenz zum Kinderhüten (für die Alterskategorie 1 bis 4 Jahre) aufgehoben worden, obwohl sie diese Betreuung seit 2006 ohne jede Beanstandung ausgeübt hatte. Einzige Begründung des Stadtjugendamtes: die Tagesmutter ist Scientologin und gefährdet dadurch möglicherweise das Wohl der von ihr behüteten Kinder. Diese Begründung hatte ihre Quelle in einer diskriminierenden Dienstanweisung des Sozialreferats der Stadt München vom Dez 2008, wonach Scientologen unabhängig von ihrem konkreten und selbst bei gesetzeskonformem Handeln grundsätzlich nicht für eine Tagesmutterlizenz qualifiziert sind. Aufgescheucht wurde das Stadtjugendamt durch einen diskriminierenden Brief des geschiedenen Ex-Mannes der Scientologin, der sich an ihr rächen wollte, weil ihre gemeinsame Tochter bei ihrem hysterischen Vater aus- und zu ihrer Mutter zurückgezogen war.
Seine absurde Auffassung begründete das Münchner Sozialreferat damit, dass Scientologen immer einer Missionierungspflicht unterlägen und so sehr von der Scientology-Lehre ergriffen seien, dass sie es nicht einmal mehr merken würden, ob sie ihre Lehrinhalte selbst in einem völlig anderen Betätigungsfeld wie bei der Ausübung ihres Berufes unbewusst weitergeben. Das Bayer. Innen-ministerium hatte im Verbund mit dem Bayer. Sozialministerium diese absurden Auffassungen unter Bezugnahme auf diverse polemisierende Publikationen von Sektenbeauftragten der Amtskirchen dem Stadtjugendamt aufdiktiert. {jcomments on}
Natürlich hatte das Stadtjugendamt keinerlei Beleg oder Anhaltspunkte für seine absurden Behauptungen. In der Tat war derartiges nie vorgekommen. Scientologen wissen sehr wohl zwischen ihrem Beruf und ihrer Religion zu unterscheiden, so wie andere Menschen auch. Aus dieser Sicht bestand überhaupt keinerlei Veranlassung für irgendwelche Auflagen. Man denke nur an den rein hypothetischen Vergleichsfall, dass entweder Berufskraftfahrer aus Bayern oder Geistliche einer Religionsgemeinschaft zur Ausübung ihres jeweiligen Berufes die Auflage bekämen, sich ohne jegliche äußerliche Veranlassung einer regelmäßigen psychologischen Untersuchung unterziehen zu müssen, nur weil der Kraftfahrer als Bayer Bier als Nahrungsmittel ansieht oder der Geistliche dem Zölibat untersteht und deshalb bei ihren Zugehörigkeiten gewisse Gefahren bestehen könnten. Beide sähen sich zu Recht aufgrund ihrer jeweiligen kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit als diskriminiert an.
In der ersten Instanz der Hauptsache und einem parallelen Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht München daher bereits am 15. Juli 2009 zu Gunsten der Scientologin entschieden. Zahlreiche in der ersten Instanz gehörte Eltern hatten als Zeugen nur Lob und Preis für die Tagesmutter, von deren Scientology-Zugehörigkeit sie nichts gewusst hatten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Eilverfahren die Entscheidung des VG München bereits am 23.11.2009 allerdings mit der Auflage bestätigt, wonach die Tagesmutter die Eltern über ihre Scientology-Zugehörigkeit zukünftig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren informieren müsse. Hierzu hatte sich die Tagesmutter jedoch bereits von sich aus in der ersten Instanz ohne Not bereit erklärt, ohne dass es für das Urteil in dieser Instanz darauf angekommen wäre. Die Scientologin konnte ihre Pflegekinder daher weiter betreuen und hielt sich seitdem an die zusätzliche vorläufige Auflage des Bayer. VGH.
In der Verhandlung am 19.5.2010 vor dem 12. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Ansbach zeigte sich das Stadtjugendamt nach ausführlicher Diskussion aller relevanten Fakten und rechtlichen Grundsätze nun bereit, seine ursprüngliche Order vom Mai 2009 sofort aufzuheben und eine neue Tagesmutterlizenz mit zwei Auflagen zu erteilen, auf die man sich während der Verhandlung unter Mithilfe des Senats geeinigt hatte. In der Verhandlung ließ der VGH nämlich keine Zweifel daran, dass der ursprüngliche Entzug der Tagesmutterlizenz unverhältnismäßig und damit nicht verfassungskonform gewesen sei.
Obwohl die Scientologin ihre Religionszugehörigkeit in ihrer Tätigkeit als Tagesmutter immer korrekterweise als ihre reine Privatsache behandelt hatte und es keine gesetzliche religiöse Offenbarungspflicht gibt – das Grundgesetz schließt dies in Art. 136 WRV ausdrücklich aus - und obwohl sie im Rahmen ihrer Kinderbetreuung selbstverständlich keine Scientology Methoden angewendet hatte, erklärte sie im Wege der Einigung ihre Zustimmung zu zwei Auflagen: a) zukünftig wird sie innerhalb einer vorgegebenen Frist die Eltern neuer Pflegekinder über ihre Religionszu-gehörigkeit informieren und b) natürlich weiterhin keine Scientology-Methoden und -Inhalte im Rahmen der von ihr betreuten Kinder anwenden bzw. vermitteln. Letzteres bestätigt nur das, was schon immer Bestandteil ihrer Kinderbetreuung gewesen war.
Das Gericht wird nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden.
Da Tagesmutterlizenzen auf fünf Jahre befristet sind, wird die jetzige Erlaubnis in einem Jahr auslaufen und die betroffene Scientologin wohl dann eine neue Erlaubnis beantragen und die Stadt dann erneut entscheiden müssen.
Ein Sprecher der Scientology Kirche zeigte sich befriedigt über die gefundene Einigung: "Eine unakzeptable Diskriminierung alleine aufgrund der Religionszugehörigkeit einer Bürgerin wurde damit aufgehoben. Wir hoffen, dass damit die oft hysterischen Reaktionen staatlicher Behörden zum Thema Scientology weiter versachlicht werden können."











