Memorandum zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5.4.2007
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Das ist zwar selbstverständlich richtig, jedoch ist die Rechtskraft- und Bindungswirkung von Urteilen des EGMR in einer deutschen Sache nur eine Möglichkeit, wie dessen Rechtsprechung auf das deutsche Recht einwirken kann. Die andere, von einzelnen Staatsdienern entweder bewusst oder - was genauso unerträglich wäre - aus schlichter Unkenntnis verschwiegene Einwirkung der Rechtsprechung des EMR zur EMRK auf die deutsche Rechtsordnung ist die so genannte Orientierungswirkung von Urteilen für Vertragsstaaten, die nicht Partei des Verfahrens waren.
Deshalb sei hierzu auf den instruktiven Aufsatz zur Besprechung der in der Überschrift genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht in NJW 2004, 3407ff, von Meyer- Ladewig, Petzold in NJW 2005, 15, 18ff. verwiesen. Wir zitieren hieraus zur Erleichterung auszugsweise (Hervorhebung hinzugefügt):
„a) Aus dem Beschluss des BVerfG ergibt sich dazu Folgendes: Das gegen einen Konventionsstaat ergangene Urteil ist für andere Konventionsstaaten nach Art. 46,1 EMRK nicht verbindlich. Eine § 3,11BVerfGG entsprechende Vorschrift gibt es in der EMRK nicht. Die Urteile des EGMR geben aber allen Konventionsstaaten Anlass, ihre Rechtsordnung zu überprüfen „ und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der einschlägigen Rechtsprechung" des EGMR zu orientieren. Die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern der Schutz des Grundgesetzes nicht weiter geht (vgl. Art. 53 EMRK). Die Rechtsprechung des EGMR spiegelt „den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle" wider. Und: Die EMRK - „in der Auslegung" durch den EGMR - gilt im Range eines förmlichen einfachen Bundesgesetzes und ,,muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden".
b) Das sind erfreulich klare Worte. Der Vertragsstaat ist dazu verpflichtet, künftige Verletzungen der EMRK zu verhindern und notfalls allgemeine Maßnahmen zu treffen, um das zu gewährleisten. Diese Verpflichtung folgt streng genommen wohl nicht aus Art. 46, 1 EMRK, sondern aus Art. 1 EMRK, nach dem die Konventionsstaaten allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zusichern müssen. Der EGMR konkretisiert in seiner Rechtsprechung Inhalt und Tragweite der in der Konvention garantierten Rechte und die den Vertragsstaaten auferlegten Pflichten. Er sieht die EMRK als „living Instrument" an, legt sie unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse aus, was zu einer ständigen Fortbildung durch Richterrecht führt, in das die Rechts- und Verfassungsentwicklung der Konventionsstaaten nicht zuletzt über die Rechtsprechung ihrer Gerichte einfließt. Hier handelt er nicht anders als das BVerfG, das das Grundgesetz in seiner Rechtsprechung auslegt und fortbildet. Dasselbe gilt für einfache Gesetze. Wer die Rechtsprechung nicht zu Rate zieht, weiß nicht, was nach dem BGB von 1900 gilt. Ein Unterschied besteht immerhin: Bei der EMRK hat regelmäßig schon ein Urteil des EGMR eine solche fortbildende Kraft. Das ist bei dem BVerfG ähnlich, bei Richterrecht zu einfachen Gesetzen anders, wo sich ein Kranz von Entscheidungen der Gerichte aller Instanzen um eine Norm legt, so dass sie wächst wie ein Organismus. Das alles ist Rechtsfortbildung durch Richterrecht. Je allgemeiner eine Rechtsvorschrift ist und je älter sie ist, desto größer ist die Bedeutung des Richterrechts.
c) Das Ergebnis ist also, dass Art. 1 EMRK die Vertrags Staaten dazu verpflichtet, die Konvention in der Gestalt anzuwenden, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisiert worden ist. In der deutschen Rechtsprechung war das bisher schon anerkannt, das BVerfG hat es noch einmal klar ausgesprochen. Schon früher hat es betont, dass Inhalt und Entwicklungsstand der EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes und einfachen Gesetzesrechts zu berücksichtigen sind und dass insoweit auch die Rechtsprechung des EGMR „als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen "des Grundgesetzes dient. Das BVerwG spricht von der „normativen Leitfunktion" der Rechtsprechung des EGMR, an der sich die Richter zu orientieren haben, und weiter: „Lässt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs eine verallgemeinerungsfähige und allgemeine Gültigkeit beanspruchende Auslegung einer Konventionsbestimmung feststellen, haben die deutschen Gerichte dem vorrangig Rechnung zu tragen." Das ist deutlich. Wenn sich ergibt, dass die Rechtsprechung diesen Anforderungen nicht genügt, ist die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich dazu verpflichtet, durch gesetzgebende Maßnahmen einen Zustand zu schaffen, der dem der EMRK entspricht. Die völkerrechtliche Verpflichtung trifft in diesem Falle also den Gesetzgeber.
d) Diese Verpflichtungen sind nicht ohne konkrete, praktische Bedeutung. Das Ministerkomitee verlangt in seinem Verfahren nach Art. 46, II EMRK zu Recht, dass auch allgemeine Maßnahmen getroffen werden, wenn sie notwendig sind, um künftige Konventionsverletzungen dieser An zu vermeiden. Art. 46, II EMRK betrifft streng genommen nur die Überprüfung der Durchführung des konkreten Urteils, nicht die Durchführung der Verpflichtungen nach Art. 1 EMRK. Im Ministerkomitee hat sich aber eine ständige Praxis entwickelt, die darüber hinausgeht und diese Prüfung in das Verfahren nach Art. 46, II EMRK einbezieht. Das ist eine erfreuliche Fortentwicklung, weil sie zu einer konsequenteren Anwendung der Konvention führt. Sie ist allerdings durchaus selbstverständlich, denn bei Fortbestehen einer konventionswidrigen Rechtslage würde es zu weiteren - unter Umständen massenweisen (Italien) - Beschwerden kommen, was zu einer unsinnigen Belastung des EGMR führen und den betroffenen Staat dem Vorwurf aussetzen würde, das System der EMRK missbräuchlich heißlaufen zu lassen, anstatt seine innerstaatlichen Probleme selbst zu lösen "
Es würde dem Staat und seinen Dienern also gut anstehen, diese völkerrechtliche Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und die Judikate des EGMR bei der Auslegung und Anwendung der Grundrechte und rechtstaatlichen Grundsätze im Verhältnis zur Scientology Kirche heranzuziehen, statt seine Behördenangestellten mit juristischen Halbwahrheiten argumentieren zu lassen. So können Rechtsverletzungen, wie sie die Scientology Kirche und viele ihrer Mitglieder in der Vergangenheit auf Grund von behördlichen Maßnahmen einzelner Staatsdiener erleiden mussten, künftig verhindert werden.
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