Memorandum zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 5.4.2007
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Scientology Kirche Moskau vs. Russland
1. Die Entscheidung des EGMR:
Mit seiner Entscheidung verwarf der EGMR die Weigerung der russischen Behörden, die Kirche erneut einzutragen, als rechtswidrig und willkürlich und stellte fest, dass die Scientology Kirche Moskau eine „religiöse Gemeinschaft" ist, mit Anspruch auf alle Rechte, die solchen Gemeinschaften gemäß Artikel 9 EMRK zustehen, welcher das Recht auf Religions-, Gedanken- und Gewissensfreiheit schützt. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass im Falle einer Religionsgemeinschaft „eine Verweigerung ihrer Anerkennung" nicht nur eine Verletzung ihres in Artikel 11 EMRK geschützten Rechts auf Vereinigungsfreiheit darstellt, sondern auch das Recht des Beschwerdeführers auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 der Konvention verletzt (Rz. 81. EGMR a.a.O.). Der Gerichtshof merkte dazu an:
„Das Recht der Glaubensanhänger auf Religionsfreiheit umfasst auch die Erwartung, dass es der Gemeinschaft gestattet ist, sich frei von willkürlicher Intervention des Staates friedlich zu betätigen." (Rz. 81. EGMR a.a.O.).
Damit stellte der Gerichtshof fest, dass mit der mangelnden Anerkennung der Scientology Kirche aufgrund der Ablehnung der erneuten Eintragung diese grundlegenden Rechte auf Religions- und Vereinigungsfreiheit verletzt wurden.
Mit der Entscheidung des Gerichtshofes, dass die Kirche als Religionsgemeinschaft zu behandeln ist und dass die solchen Gemeinschaften und ihren Mitgliedern zustehenden Rechte auf die Scientology Kirche anzuwenden sind, bestätigte es auch die Anwendbarkeit der grundlegenden Normen des Artikels 9, welche mit der Ausübung der Scientology Religion, ihren religiösen Vereinigungen und ihren Gemeindemitgliedern inhaltlich verknüpft sind. Konkret drückte es dies in folgenden Worten aus:
„Das Gericht bezieht sich auf seine ständige Rechtsprechung mit der Maßgabe, dass - wie in Artikel 9 enthalten - die Freiheit der Gedanken, des Gewissens und der Religion eine der Fundamente einer "demokratischen Gesellschaft" im Sinne der Konvention ist. Sie ist in ihrer religiösen Dimension eine der wichtigsten Elemente, die zur Identität der Gläubigen und deren Vorstellung vom Leben beitragen; aber sie ist ebenso ein wertvolles Gut für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und die Uninteressierten. Der mit einer demokratischen Gesellschaft untrennbar verbundene Pluralismus, der über die Jahrhunderte teuer erkauft wurde, gründet auf ihr." (Rz. 71. a.a.O.)
Dieser umfassende Ansatz des Gerichts geht einher mit seiner Anwendung grundlegender Menschenrechts-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu Fragen der Religionsfreiheit, die das Gericht in folgendem Satz in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck brachte:
„die Notwendigkeit, wahren religiösen Pluralismus sicher zu stellen, [ist] ein dem Begriff einer demokratischen Gesellschaft dem Wesen nach innewohnendes Merkmal" (EGMR Urteil vom 26. September 1996, Manoussakis und andere gegen Griechenland, Az. 59/1995/565/651, Rz. 44 a.a.O.).
In ähnlicher Weise hat das Gericht die Wichtigkeit von „Pluralismus, Toleranz und offene Geisteshaltung, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt", in der o.g. Manoussakis- Entscheidung hervorgehoben (a.a.O., Rz. 41). Unter Hinweis auf die Existenz organisatorischer Strukturen von Religionsgemeinschaften betonte das Gericht deshalb in seiner Scientology-Entscheidung:
„Die autonome Existenz von Religionsgemeinschaften ist für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabkömmlich und ist deshalb ein Anliegen des innersten Kerns jenes Schutzes, den Artikel 9 gewährt." (EGMR, Scientology vs. Russland, a.a.O., Rz. 72 und Urteil vom 13. Dezember 2001, Metropolitan Church gegen Moldawien, Az. 44701/99, Rz. 118,).
Der Gerichtshof macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass diese Prinzipien auf die Scientology Kirche Anwendung finden müssen und dass die Umsetzung der Richtlinie eines „wahren religiösen Pluralismus" vereitelt und in Willkür und unfairer Diskriminierung enden würde, wenn man die Scientology Kirche anders behandelte als andere Religionsgemeinschaften. Das Gericht bestärkte das Recht der Scientology Kirche auf Freiheit von willkürlichen Eingriffen des Staates mit den folgenden Worten:
„Während Religionsfreiheit primär eine Angelegenheit der individuellen Überzeugung ist, impliziert sie inter alia auch die Freiheit, „ [seine] Religion zu bekennen " - ob alleine und privat, oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit und innerhalb des Kreises jener, dessen Glaubensüberzeugung man teilt. Da Religionsgemeinschaften traditionell in Form organisierter Strukturen existieren, muss Artikel 9 im Lichte von Artikel 11 der Konvention interpretiert werden, welcher das Leben von Vereinigungen vor ungerechtfertigten Eingriffen des Staates schützt. Aus dieser Perspektive gesehen umfasst das Recht von Gläubigen auf Religionsfreiheit - welches das Recht beinhaltet, seine Religion in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen -auch die Erwartung, dass es den Gläubigen gestattet ist, sich frei und ohne willkürliche Einmischung des Staates zu Vereinigungen zusammenzuschließen. Tatsächlich ist die autonome Existenz von Religionsgemeinschaften für den Pluralismus in einer demokratischen Gesellschaft unabkömmlich und ist deshalb ein Anliegen des innersten Kerns jenes Schutzes, den Artikel 9 gewährt. Die Pflicht des Staates zu Neutralität und Unparteilichkeit, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichts definiert ist, ist mit jeglicher staatlichen Befugnis unvereinbar, die Rechtmäßigkeit von religiösen Überzeugungen zu beurteilen. "(Rz. 72. a.a.O.)











