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Religionsfreiheit - Russische Föderation - Religionsfreiheit

Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International und Forum 18 berichten am 7.Juli 2010, dass die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Bayatyan v. Armenia (application no. 23459/03); entschieden hat, dass Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zur Gewissensfreiheit gehört und daher ein Menschenrecht ist.

In dem vorliegenden Fall war ein Zeuge Jehovas aus Armenien wegen Dienstflucht verurteilt worden, obwohl er bereit war, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten. Er wurde verurteilt, obwohl Armenien internationale Verpflichtungen eingegangen war, einen derartigen Ersatzdienst einzuführen.

Pressemitteilung der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Englisch, Armenisch und Russisch

Untenstehend die deutsche Pressemitteilung (Jehovas Zeugen ONLINE, 8. Juli 2011)

Straßburg — Am 7. Juli stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mit überwältigender Mehrheit (16:1) fest, dass Armenien das Recht auf Gewissensfreiheit von Wahan Bajatjan verletzt hat. Er ist einer der Zeugen Jehovas, die dort wegen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen verurteilt und inhaftiert wurden. Die Entscheidung ist bedeutend für den Schutz der Rechte von Wehrdienstverweigerern, da sie die 44-jährige Rechtsprechung zu diesem Thema umkehrt.

Die armenischen Behörden hatten Bajatjan 2002 zu 2 ½ Jahren Haft verurteilt, weil er den Wehrdienst verweigert hatte. Diese persönliche Entscheidung gebot ihm sein biblisch geschultes Gewissen. Armenien ist gegen den Wehrdienstverweigerer strafrechtlich vorgegangen, obwohl eine der Zusagen des Landes bei seinem Beitritt zum Europarat im Januar 2001 darin bestand, Wehrdienstverweigerern die Möglichkeit eines alternativen zivilen Dienstes einzuräumen und zwischenzeitlich alle bereits verurteilten Verweigerer zu begnadigen. Bajatjan rief den EGMR an, weil er durch die Verurteilung seine durch Artikel 9 der „Konvention“ garantierten Rechte verletzt sah (Art. 9 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert den Schutz der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit). Im Jahr 2009 fällte eine Kammer des EGMR ein Urteil zu seinen Ungunsten. Die Große Kammer hat dieses Urteil nun aufgehoben, und zwar mit der Begründung, dass „die Verurteilung des Beschwerdeführers eine Einmischung darstellt, für die in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 9 der Konvention keine Notwendigkeit besteht. Daher liegt eine Verletzung dieses Artikels vor.“ Die Große Kammer führt aus: „Eine religiöse Gruppe, deren Glaubensansichten die Überzeugung einschließen, dass militärischer Dienst jeder Art (auch waffenlos) abzulehnen sei“, ist durch Artikel 9 der Konvention geschützt.

Damit wurde erstmals in der Geschichte des EGMR anerkannt, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen unter dem vollen Schutz von Artikel 9 der Konvention steht. Außerdem stelle die Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern eine Verletzung der Grundrechte dar, die in einer demokratischen Gesellschaft garantiert werden.

Diese historische Entscheidung nimmt nun drei Mitgliedsstaaten des Europarats (Armenien, Aserbaidschan und die Türkei) in die Pflicht, die Strafverfolgung und Inhaftierung von Personen einzustellen, deren innerste religiöse Überzeugung es nicht erlaubt, Wehrdienst zu leisten. Die 69 Zeugen Jehovas, die derzeit in Armenien noch als Wehrdienstverweigerer im Gefängnis sitzen, erwarten nun ihre sofortige Haftentlassung. Jehovas Zeugen empfinden die Entscheidung des EGMR als Meilenstein: als großen Fortschritt zum Schutz der Menschenrechte. Und sie verbinden damit die Hoffnung, dass Staaten wie z. B. Südkorea, wo derzeit über 800 Wehrdienstverweigerer in Haft sind, diesen Menschen jetzt ihre Freiheit wiedergeben — in Übereinstimmung mit dem internationalen Standard, der gestern vom EGMR bestätigt wurde.

 

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