Die Scientology Kirche eine anerkannte Weltreligion
| Scientology: Sekte oder Religion? - Religiöse Anerkennung der Scientology Kirche |
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 05. Januar 1998, in Sachen eines Ex-Mitglieds ./. SK Hamburg wegen Rückforderung von Spendenbeiträgen, Az 330 O 169/97
S. 3: “Der Beklagte ist als Religionsgemeinschaft anerkannt, seine Finanzierung über Spendenbeiträge begründet nach allgemeiner Ansicht (dazu zuletzt das Bundesverwaltungsgericht Pressemitteilung vom 06.11.1997 ) keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Bei der Bewertung der den Mitgliedern angebotenen religiösen Leistungen muss - auch vor dem Hintergrund der in Art. 4 GG gewährten Religionsfreiheit - berücksichtigt werden, dass sich der Beklagte, anders als die Kirchengemeinschaften, die sich u.a. über Steueraufkommen finanzieren können, ausschließlich über Spenden der Mitglieder finanzieren muss. "
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 7.3.2008, Az 1 U 99/03 in Sachen Scientology Kirche Deutschland und Scientology Kirche Hamburg ./. Land Hamburg wegen Amtshaftung (Schadensersatz):
Das OLG Hamburg verurteilte die Stadt Hamburg auf Ersatz der anwaltlichen Kosten auf Seiten der Kläger, die diese wegen der Verbreitung unwahrer und polemischer Äußerungen seitens der Hamburger AGS-Leiterin Caberta an die Hamburger Presse erlitten hatten. In seinen Urteilsgründen verwies das OLG Hamburg auf die einer staatlichen Behörde obliegenden besonderen Pflichten gegenüber der Scientology Kirche als Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne des Art. 4 GG mit folgenden Worten:
Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich bei den in Frage stehenden Äußerungen von Caberta
„um rechtswidrige Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger als Weltanschauungsgemeinschaft [handelt].“
Weiter verwies das Gericht auf die klaren von Verfassungswegen vorgegebenen Grenzen bei staatlichen Äußerungen einer Behörde über eine Religionsgemeinschaft mit den folgenden Worten:
„Insbesondere hat sie ehrverletzende Äußerungen zu unterlassen, die über die reine Information hinaus in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der Kläger eingreifen. Eine staatliche Stelle unterliegt, wenn sie sich warnend über das Wirken bestimmter Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften äußert, im Interesse des betroffenen Grundrechtsträgers der Pflicht zur Zurückhaltung, Mäßigung und Sachlichkeit. Es gilt das Gebot der Neutralität und Toleranz, stets ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Schmähkritik ist unzulässig.“
In den weiteren Gründen stellte das Gericht die fahrlässige Vernachlässigung der sich aus den obigen Grundsätzen ergebenden Amtspflichten auf Seiten der AGS-Angestellten Caberta und damit die Schadensersatzpflicht der Stadt Hamburg gegenüber den klagenden Scientology Kirchen fest. Denn die Behörde hatte durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit war, gegen das rechtswidrige Verhalten ihrer Angestellten Caberta einzuschreiten. Auf die Frage, ob die Stadt Hamburg auch aus Vorsatz zur Haftung verpflichtet ist, weil sie Caberta trotz offenkundiger Befangenheit weiterhin gegen Scientology agitieren ließ – denn Caberta hatte sich im Jahre 2000 von einem US-Millionär und Scientology-Gegner mittels eines unbefristeten und zinslosen „Darlehens“ von 75.000 USD korrumpieren lassen und deshalb im Jahre 2002 im Rahmen der Einstellung ihres Strafverfahrens wegen Vorteilsnahme ein Bußgeld von 7.500 EURO an die Staatskasse zahlen müssen – kam es dann nicht mehr an.
F. STRAFRECHT
Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft am Landgericht Frankfurt vom 07. Okt. 1987, wegen behaupteten Verstoßes gegen das UWG/HWG, Az 92 Js 12546/85
S. 2: “ Was die Scientology Kirche betrifft, so ist diese in der Bundesrepublik Deutschland als Religionsgemeinschaft anerkannt im Sinne von Art. 4 GG, 140 GG. "
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Berlin am Landgericht Berlin vom 28. Januar 1991, wegen behaupteten Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, Az l Wi Js 481/89
S. 1: “In der Bundesrepublik Deutschland ist die Scientology Kirche als Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 4, 140 des Grundgesetzes anerkannt. "
S. 2: “Die Scientology Kirche ist nach ihrem Selbstverständnis eine sogenannte Erlösungs-Religion. Das heißt, sie will ihre Gläubigen zu immer höheren Bewusstseinsstufen führen in der Erkenntnis der Unsterblichkeit des Menschen als geistiges Wesen. "
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Weitere Entscheidungen unter Verweis auf den Schutzanspruch der Scientology Kirche aus der grundgesetzlich gewährten Religionsfreiheit in Art. 4 GG erstritt die Scientology Kirche Berlin im Jahre 2009. Das örtliche Bezirksamt hatte auf dem Gehweg vor dem Haupteingang der Berliner Kirche über Nacht eine Litfasssäule mit einem symbolisierten Stoppschild samt Verruf von Scientology aufgestellt, um ein Aufsuchen und Betreten der Scientology Kirche durch Passanten zu verhindern. Am 27.2.2009 ordnete das VG Berlin (Az. VG 27 L 41.09) auf Antrag der örtlichen Kirche unter Verweis auf Art. 4 GG und das staatliche Neutralitätsgebot in religiösen Belangen die Entfernung der aufgestellten Litfasssäule an. Die Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 9.7.2009 bestätigt (Az. OVG 5 S 5.09).
Diese Sammlung von Anerkennungen ausländischer Behörden und Gerichte wie auch deutscher Gerichte zur Frage der Religionseigenschaft wird fortgeführt und bleibt weiteren Änderungen und Ergänzungen vorbehalten.
München, im Juli 2010











