Deutsche Gerichte zur Scientology Kirche - Eine Zusammenfassung
| Scientology in Deutschland - Deutsche Gerichtsentscheidungen |
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg stellte am 18.3.2004 in einem Gerichtsverfahren der Scientology Kirche Hamburg gegen die Stadt Hamburg den BAG Beschluss vom März 1995 und seine negativen Wertungen (ohne Kenntnis der zweiten BAG Entscheidung von 2002 und der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2003) mit den folgenden Worten in einem rechtlichen Hinweis an die Stadt Hamburg kritisch in Frage und lehnte die Rechtsauffassung des BAG vom März 1995 mit den folgenden Worten ab:
„Nach dem Eindruck des Gerichts gibt es eine eindeutige gerichtliche Klärung der Frage, ob die Klägerin ihre Glaubenslehre in diesem Sinne nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke verwendet, bis heute nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 22. März 1995 diese Auffassung zwar ausdrücklich vertreten, sie konnte jedoch schon wegen des ausschließlich prozessualen Charakters dieser Entscheidung keine materielle Rechtskraft erlangen. Inhaltlich ist sie nicht unwidersprochen geblieben und erscheint auch in sich nicht widerspruchsfrei, wenn es dort etwa im Abschnitt l.2.a) heißt, dass geschäftliche und andere Aktivitäten untrennbar miteinander vermischt seien, aber dennoch der Vorwandcharakter der religiösen und/oder weltanschaulichen Lehren bejaht wird...
Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist es allerdings nicht Aufgabe dieses Verfahrens, eine Überprüfung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmen. Für dieses Verfahren stellt sich stattdessen die Frage, ob hier als entscheidungserheblich zu klären ist, ob der Klägerin die Berufung auf Art. 4 GG wegen des Vorwandcharakters ihrer religiösen oder weltanschaulichen Lehren verwehrt ist. Dies erscheint in hohem Maße zweifelhaft ...
Nach alledem ist es nur konsequent, dass die Scientology Kirche Hamburg e.V.und deren Mitglieder für sich den Schutz des Art. 4 GG in Anspruch nehmen können. Eine andere Argumentation hat sich bisher als nicht tragfähig erwiesen.“
SCHLUSS
Angesichts der oben zitierten Urteile des BAG von 2002 und der Oberverwaltungsgerichte von 2003 und 2005 ist es völlig unverständlich, warum sich staatliche Vertreter nach wie vor auf die überholte Rechtsmeinung des BAG aus dem Jahre 1995 versteifen und alle späteren Urteile ignorieren.
Es steht somit aufgrund der oben in Ziffer 1. und 3. zitierten Urteile rechtsverbindlich fest:
1. Scientology ist eine religiöse Lehre im Sinne des Grundgesetzes.
2. Die Mitglieder der Scientology Gemeinden sind aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung als Scientologen in der Ausübung ihres Glaubens durch Art. 4. GG geschützt.
3. Die örtlichen Scientology Gemeinden sind Mitgliedervereine, deren Mitglieder sich zur gemeinsamen Ausübung ihrer Scientology Religion in diesen Vereinen zusammengeschlossen haben und die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung das Gesamtgebaren der Scientology-Vereine ausmachen, das nicht von ihrer Überzeugung zu trennen ist.
4. Die Vereine der Scientology Kirchen sind nicht wirtschaftlich tätig, da sie nicht an einem Markt tätig werden und sich mit ihren kirchlichen Diensten an ihre Mitglieder wenden, die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung daran teilnehmen.
5. Die religiöse Überzeugung der Scientology Kirchen ist Ausdruck der religiösen Überzeugung ihrer Mitglieder und dient daher auch nicht als Vorwand für wirtschaftliche Tätigkeiten.
6. Die Scientology Gemeinden stellen daher zu Recht Religionsgemeinschaften im Sinne des Art. 4 Grundgesetz dar.
7. Die Entscheidung des BAG vom März 1995 ist heute in keiner Weise mehr relevant und in seinen Feststellungen sowohl durch die BAG Entscheidung von 2002 als auch aufgrund der Oberverwaltungsgerichtsurteile von 2003 und 2005 überholt.
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