Fakten Suche
Besucher - Länder
Top 5:
Germany flag 60%Germany (48995)
Unknown flag 13%Unknown (10727)
United States flag 6%United States (4855)
Russian Federation flag 6%Russian Federation (4740)
Switzerland flag 3%Switzerland (2850)
82177 Besucher aus 122 Länder
Fakten Links
Banner
Banner
Banner
Banner
Fakten Statistiken
Benutzer : 3
Beiträge : 816
Weblinks : 89
Seitenaufrufe : 407440
Uhrzeit
Scientology in Deutschland - Deutsche Gerichtsentscheidungen

Foto: Copyright (c) Gina Sanders - Fotolia.comZur Frage der Anerkennung der deutschen Scientology Kirchen  und  ihrer Mitglieder bezüglich ihres Schutzanspruchs  aus Art. 4 GG (Religionsfreiheit) durch staatliche Gerichte (Stand März 2011)

1. DIVERSE URTEILE ZUM ANSPRUCH AUF DEN SCHUTZ VON ART. 4 GG

In Deutschland allein gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die besagen, dass die Scientology Lehre, die Scientology Gemeinden und ihre Mitglieder den Schutz aus Art. 4 GG – Religionsfreiheit – beanspruchen können.

In diesen Entscheidungen haben die Gerichte entweder den Vereinen der Scientology Kirche oder ihren Mitgliedern in den unterschiedlichsten rechtlichen Zusammenhängen den Schutz aus Art. 4 GG gewährt.

Ausdrücklich wurde den Scientology-Vereinen der Status als Religionsgemeinschaft von deutschen Gerichten in den folgenden Urteilen bestätigt, wobei hier nur einige Gerichtsentscheidungen aus den letzten 26 Jahren beispielhaft erwähnt und zitiert werden, die regelmäßig von bestimmten staatlichen Behörden und engagierten Gegnern ignoriert werden:

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urteil vom 25.07.1984 (Az. M 1392 VII 84), Scientology Kirche Deutschland ./. LH München wegen Entzug der Rechtsfähigkeit:

„1. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. l und 2 GG erstreckt sich auch auf den Kläger. Der Kläger ist als Religionsgemeinschaft oder zumindest weltanschauliche Gemeinschaft anzusehen.

Landgericht Hamburg Beschluss vom 17.2.1988 (Az 71 T 79/85) in der Sache Celebrity Centre Scientology Kirche Hamburg e.V. wegen Eintragung in das Vereinsregister als Idealverein,

„Doch sind die möglichen Kriterien einer Kirche im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt ...“

Landgericht Frankfurt - Urteil vom 07. Juni 1989 (Az 2/4 O 471/88), Ex-Mitglied ./. Scientology Mission Frankfurt wegen Rückforderung von Spendenbeiträgen:

“Die Kammer geht mit der in Praxis und Lehre verbreiteten Ansicht davon aus, dass es sich bei der Scientology Kirche, bzw. ihren juristisch selbständigen Gliedern, also auch dem Beklagten, um eine Religionsgemeinschaft i.S. des Grundgesetzes handelt,

Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 4.9.1990 (Az IV 2 E 2234/86) in Sachen Scientology Mission Frankfurt ./. Stadt Frankfurt wegen Sondernutzungserlaubnis für einen Informationsstand auf der Straße:

S. 15: „Zu Recht geht der Kläger allerdings davon aus, dass ihm grundsätzlich der Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit zusteht. Denn bei der Scientology Kirche handelt es sich nach der Auffassung der erkennenden Kammer um eine von Art. 4 Abs. 1, 140 GG i. V.m. Art. 137Abs. 2, Abs. 7 WRV geschützte Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft."

S. 20: „Gemessen an diesen aus der Verfassung sich ergebenden Maßstäben ist der Kläger nach Auffassung der Kammer als eine Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaft i.S.d. Art. 140 GG i. V.m. 137 Abs. 2, Abs. 7 WRV anzusehen, der das in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Religions- freiheit grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen kann.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.8.1994 (Az Bs III326/93), in Sachen Scientology Kirche Hamburg ./. Freie und Hansestadt Hamburg, wegen Untersagung von negativen Äußerungen über die Scientology Kirche:

„a) Der Antragsteller kann sich nicht nur auf den Schutz des Art. 2 Abs. l GG berufen, der ihm das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nur unter einem dreifachen Vorbehalt gewährt, nämlich dem der Rechte anderer, dem der verfassungsmäßigen Ordnung und dem des Sittengesetzes. Es kommt in Betracht, dass ihm der Schutz auch des Art. 4 GG zusteht, der gegenüber Art. 2 Abs. l GG als lex specialis einen weiterreichenden, wenn auch keinen schrankenlosen Schutz gewährt (...). Die eigenen Angaben des Antragstellers sprechen dafür, dass ihn seine Lehre zu einer Weltanschauungsvereinigung im Sinne von Art. 4 GG macht. Ebenso sprechen dafür Äußerungen Außenstehender, nicht zuletzt auch Äußerungen, auf die sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren stützt.“

Mitgliedern der Scientology Kirche wurde die Berufung auf den Schutz ihrer religiösen Überzeugung als Scientologe im Sinne von Art. 4 GG ausdrücklich in anderen Urteilen ebenfalls bestätigt, wie z.B. den folgenden:

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 17.6.2004 (Az 1 Bf 198/00), in der Sache SK-Mitglied ./, Stadt Hamburg wegen Unterlassung der Verbreitung des sog. „Sektenfilters“ (von der Behörde auch „Technologieerklärung“ genannt):

"Die Klägerin kann für ihren Glauben an die scientologische Lehre bzw. ihre Weltanschauung den Schutz des Art. 4 Abs. 1GG in Anspruch nehmen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Verständnisses [wohl: "BEKENNTNISSES"] unverletzlich.

Das Gedankengebäude der Scientology-Organisation befasst sich mit transzendenten Inhalten und der Stellung und Bedeutung des Menschen in der Welt. Werden die Lehren von L. Ron Hubbard über die unsterbliche Seele als Träger einer Lebensenergie (THETA) und als THETAN sowie ihr Verhältnis zu dem als MEST bezeichneten Materiellen Universum und des Weges der durch unzählige Leben gewandelten Seele geglaubt, sowie der an Erlösungsstufen erinnernde Weg zu höheren Daseinsstufen (CLEAR und [OPERATING] THETAN) verinnerlicht, so liegt darin eine Weltanschauung oder ein religiöses Bekenntnis."



 

.