Bundesverwaltungsgericht: Verwaltungspraxis des Bayerischen Innenministeriums und Verfassungsschutzes ist verfassungswidrig
| Scientology eine Gefahr? - Scientology und Verfassungsschutz |
KETTENWEITERGABE PERSÖNLICHER DATEN DURCH DIE BEHÖRDEN VERLETZT DAS GRUNDRECHT DER INFORMATIONELLEN SELBSTBESTIMMUNG.
Das bereits im März dieses Jahres mündlich verkündigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in dem Prozess eines Scientologen gegen das Bayer. Innenministerium liegt nun auch schriftlich vor (Az. BVerwG 6 C 3.04). Das Gericht stellt fest, dass das Bayer. Innenministerium durch Weitergabe persönlicher Daten in das Grundrecht des Scientologen auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig eingegriffen hatte.
Hintergrund der Klage des Scientologen war folgendes: Der Bayerische Verfassungsschutz hatte Daten über die Scientology-Mitgliedschaft des Klägers an das Bayerische Innenministerium weitergereicht, ohne als Quelle benannt werden zu wollen. Das Innenministerium hatte in der Folge die so erlangten persönlichen Daten an die Landeshauptstadt München als Arbeitgeber des Scientologen mit der Aufforderung weitergereicht, seine Pflicht zur Verfassungstreue zu überprüfen. Gemäß den eigenen Angaben des Ministeriums im Prozess war es seit 1991 auch in den Fällen anderer Bürger regelmäßig so verfahren. Diese rechtswidrige Verwaltungspraxis muss das Bayer. Staatsministerium des Innern nun abstellen.
Im konkreten Fall war der Anlass für die diskriminierende Maßnahme allein die Scientology- Zugehörigkeit des Angestellten. Denn sein dienstliches Verhalten hatte keinerlei Grund zur Beanstandung gegeben. Überdies war der Stadt seine Scientology Mitgliedschaft seit seiner Einstellung im Jahre 1990 bekannt gewesen. Die Stadt München wurde dennoch wie vom Ministerium aufgefordert aktiv. Das diskriminierende ministerielle Schreiben hatte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Ziel: „bei der Arbeitgeberin des Klägers Zweifel an dessen Eignung für den öffentlichen Dienst hervorzurufen". Die dagegen gerichtete Klage war in letzter Instanz erfolgreich. Die anderslautende Berufungsentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahre 2004 wurde rechtskräftig aufgehoben und das Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahre 2002 bestätigt.
Der Scientologe hat durch seine Klage mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Grundrechte aller deutschen Bürger gegen staatliche Willkür gestärkt. So heißt es in dem Urteil: „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt vielmehr generell vor staatlicher Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich staatlicher Datenübermittlung." „Grundsätzlich [ist] mit jeder Weitergabe von personenbezogenen Daten zwischen Behörden ein Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung verbunden." Solche „Eingriffe ... bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer verfassungsmäßigen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben." „Ein Grundrechtseingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff vorhanden ist und die Voraussetzungen dieser Ermächtigung sämtlich erfüllt sind."
Beide Bedingungen sah das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Scientologen und das Land Bayern nicht als erfüllt an. Zum einen fehlt es im Bayerischen Recht an der gesetzlichen Ermächtigung für das Innenministerium, hier überhaupt handeln zu dürfen. Zweitens gab der Kläger seinem Arbeitgeber keinerlei Anlass, überhaupt tätig zu werden.
Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest: „Sowohl die Datenweitergabe vom Landesamt für Verfassungsschutz an das Bayer. Ministerium des Innern als auch diejenige vom Ministerium an die Landeshauptstadt München [war] vor dem Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigungsbedürftig."
Bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2000 hatte das Arbeitsgericht München in dem obigen Fall rechtskräftig festgestellt, dass die Landeshauptstadt München nicht zur Befragung des Scientologen berechtigt sei. In dem Fall eines anderen Scientologen erließ das Arbeitsgericht München am 5. April 2001 ein ebenfalls rechtskräftig gewordenes Urteil mit demselben Ergebnis gegen den Freistaat Bayern.











