Fakten Suche
Besucher - Länder
Top 5:
Germany flag 60%Germany (48984)
Unknown flag 13%Unknown (10726)
United States flag 6%United States (4855)
Russian Federation flag 6%Russian Federation (4738)
Switzerland flag 3%Switzerland (2850)
82162 Besucher aus 122 Länder
Fakten Links
Banner
Banner
Banner
Banner
Fakten Statistiken
Benutzer : 3
Beiträge : 816
Weblinks : 89
Seitenaufrufe : 407293
Uhrzeit
Scientology: Sekte oder Religion? - Artikel über Religion und Spiritualität

Warum die Religionsfreiheit erst bei Milliardeneinnahmen beginnt

Wenn man als neue und den abendländischen Heilstraditionen obendrein nicht immer genehme Religionsgemeinschaft in der Bundesrepublik schlichtweg zahlungsfähig sein will, ohne gleich als "Wirtschaftsunternehmen" und als "Gewerbe" zu gelten, dann hat man seine liebe Not.

Man kann sich deshalb zu Recht die Frage stellen, warum das so ist und vor allem, ob dies auch gerechtfertigt ist. Es ist durchaus lehrreich, einmal einen Blick hinter die Kulissen diesbezüglicher Streitfragen zu werfen und einige seltsame Umstände zu beleuchten, die sich in der Bundesrepublik nur zu gerne als notwendiger Bestandteil des "Status quo" ausgeben.

Anlaß für einen solchen Blick hinter die Kulissen geben nicht zuletzt Gerichtsentscheidungen zur Problematik des Gewerberechts bei Religionsgemeinschaften.

Zwar garantieren Grundgesetz und Weimarer Reichsverfassung das innere Selbstverwaltungsrecht von Religionsgemeinschaften und ausdrücklich auch die selbstbestimmte Ausgestaltung ihrer Finanzierung; in einem kürzlichen Urteil eines Bremer Gerichts reduzieren sich diese hehren Grundfreiheiten aber, so muß man schlußfolgern, auf die Zwangsannahme einer einzigen Finanzierungsmethode: die der Amtskirchen.

Um was ging es? Eine kleine aber wachsende Mission der Scientology Kirche in Bremen erhielt von der Stadt eine Aufforderung zur "Gewerbeanmeldung". Die buchhalterischen Unterlagen der Mission zeigten deutlich auf, daß alle erhaltenen Spenden und Gelder für die satzungsgemäßen religiösen Zielsetzungen und für die Verbreitung der religiösen Lehre in der Gemeinde verwendet wurden. Die Stadt Bremen ignorierte diesen Umstand und stützte ihr Vorgehen auf die Annahme einer "Gewinnerzielungsabsicht". Das Gericht schloß sich dieser "Annahme" an. Da die Tätigkeiten der Mission "auf Dauer ausgelegt" seien — ein Umstand, der missionarischen Tätigkeiten unbestreitbar immanent ist — sei somit auch ein weiteres Kriterium eines "Gewerbes" erfüllt, argumentierte das Gericht.

So einfach ist das. Oder vielleicht doch nicht?

Es steht außer Zweifel, daß eine Vielzahl analoger Tätigkeiten der Amtskirchen, einschließlich (entgeltlicher) Buchverkauf und (entgeltliche) Abhaltung von Seminaren, keinesfalls dem Gewerberecht unterworfen wird. Was für die Großen gerecht ist, muß für die Kleinen erst recht billig sein, sollte man meinen. Diese profane aber durchaus grundgesetzkonforme Sichtweise trifft in einer nach wie vor auch amtskirchlich durchwirkten Rechtsprechung auf wenig Gegenliebe. Die "Katholisierung des Rechts", wie es der Verfassungsrichter Helmut Simon einmal umschrieb, bringt es mit sich, daß ein und derselbe Umstand bei vielen kleinen Religionsgemeinschaften durchaus anders "beurteilt" wird als bei den beiden großen christlichen Kirchen.

Religion oder Unternehmertum?

Wenn unter der Obhut der Diözesen und der evangelischen Landeskirchen verschiedene ideell tätige Angliederungen entgeltliche Seminare zur "geistigen Selbstfindung", zur Selbstverbesserung oder zu den Themen "Körper und Gesundheit", "Ehe und Familie" und "Lernen wie man lernt" durchführen, dann greift der Staat hier genauso wenig mit gewerberechtlichen Bandagen ein wie bei kirchlichen "EDV-Seminaren", "Verkäuferschulungen" oder "Rhetorik-Kursen". Sogenannte gesundheitsbildende Kurse, wie etwa "Yoga", werden von den Krankenkassen sogar noch kräftig bezuschußt.

Traditionell wird die Tätigkeit der Kirchen und von Geistlichen auch gegen Entgelt nicht als gewerblich angesehen, soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Religionsausübung stehen. Und diese Sichtweise besteht durchaus zu Recht.

Selbstverständlich bleiben so auch Kurse und Seminare, deren Abhaltung dem sozialen Selbstverständnis der christlichen Kirchen entspricht, von der Aufforderung zur Gewerbeanmeldung verschont. Und wer käme schon auf die Idee, die Anmeldung eines "Taufgewerbes", eines kirchlichen "Trauungsgewerbes" oder eines "kirchlichen Bestattungsgewerbes" zu fordern, auch wenn diese, "Leistungen" allemal entgeltlich sind. Auch die Verabreichung von Wein beim Abendmahl — entgeltlich oder nicht — wird unter dieser Prämisse kaum jemals als "Schankgewerbe" anzumelden sein. Selbst der "Andersgläubigenzuschlag" für die Bestattung von Großkirchenfreien auf kirchlichen Friedhöfen, in der Regel 50 bis 100%, tut dieser Sichtweise — zumindest staatlicherseits — keinen Abbruch.

Ebenso entzieht sich die gottesdienstliche Kollekte einer staatlichen Maßregelung. Und wenn innerhalb von kirchlichen Gebäuden Buchstände mit käuflicher Literatur aufgebaut sind oder für Zehntausende von Mark Opferkerzen in Rauch aufgehen, werden Behörden deshalb noch lange nicht auf die Anmeldung eines Gewerbes drängen. Auch dann nicht, wenn weltweit unisono kirchliche Religionslehrer und Geistliche ihren Schülern und Gläubigen die Abnahme etwa des neuen Katechismus nahelegen und dieser sprunghaft Bestseller-Sphären erklimmt. Ein Schelm, wer hier in Gewerbebegriffen denkt.

Das Spektrum des amtskirchlichen "Dienstleistungsbetriebs" geht aber weit über diese Beispiele hinaus. Es gibt wohl kaum einen kirchlichen Dienst, vom Verkauf von Kruzifixen, Gebetsbüchern, Marienstatuen, Weihekerzen und Andachtsbildchen bis hin zu organisierten Pilgerreisen, bei dem die Amtskirchen nicht gleichzeitig ihr Vermögen mehren. Der Verkauf von Dispensen, Gnaden und Reliquien, oder mangels echter Heiliger auch "Berührungsreliquien" wie Stoffteilchen, gehört genauso in dieses Bild wie "Gebühren für Ordensverleihungen" oder Kosten für "Heilig-und Seligsprechungsprozesse", wie sie der Heilige Stuhl von seinen Untergliederungen einzieht — sogenannte "zweckgebundene Sonderleistungen".

Da werden päpstliche Freiherrn-Titel, Fürstentitel oder Orden verliehen, die nicht einmal Konsul Weyer im Sortiment führt. Als beispielsweise Papst Johannes Paul II. den bayerischen Kultusminister Zehetmair im Jahre 1990 zum "Komtur des Gregoriusordens" ernannte, "für die Förderung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche", waren die Vatikankassen wieder um eine fünf- bis sechsstellige Summe reicher, die deutschen Steuerkassen um genau dieselbe Summe ärmer. Audienzen beim Papst kosten genauso bare Münze wie der einfache päpstliche Segen auf Urkunde, der sich schon für 5000 Mark im Angebot befindet.

Der direkte Ablaßhandel über die Jahrhunderte muß ebenso zu den dauerhaften "Leistungen" zumindest der katholischen Kirche gerechnet werden, bis zum heutigen Tage, wie viele indirekte Formen der Moderne und der Vergangenheit. Kaum ein christliches Sterbebett, an dem nicht auch geistliche Seelsorger beider Amtskirchen und Nonnen Stellung beziehen und mit geistlichem Verkaufsgeschick die letztwilligen Verfügungen des Erblassers beeinflußen. Diese Art der Seelsorge dient allen Beteiligten: Das Bistum oder die Landeskirche ist um eine Immobilie reicher, der Verstorbene um ein paar Sünden ärmer und dem ewigen Heil umso näher. Ein durchaus lohnendes Geschäft also, in acht- bis neunstelligen Größenordnungen, auch wenn anverwandte Erbberechtigte diese Praxis immer wieder mal vor den Kadi und damit an die Öffentlichkeit bringen.

Unentgeltliche Dienste?

Was bleibt da noch an kostenlosen "Dienstleistungen"? Kinderkommunion, Konfirmation? Auch diese schlagen extra zu Buche. Gottesdienst und Beichte? Dafür bezahlt selbst derjenige, der mit der Kirche nichts am Hut hat, hochgerechnete 30.000 bis 60.000 Mark Kirchensteuern im Laufe seines Arbeitslebens, Großverdiener das Zehnfache, Staats-Inkasso und Zwangseintreibung (auch zu Weihnachten) inbegriffen. Selbst Arbeitslosengeld, Altersübergangsgelder und andere vermeintliche Einkommensschlupfwinkel bleiben vom amtskirchlichen Kirchensteuerzugriff nicht verschont.

Bis vor einigen Jahren wurden sogar "ungetaufte" juristische Personen, also Firmen, zur Kasse gebeten. Erst das Bundesverfassungsgericht schob dieser Praxis einen Riegel vor. Nach wie vor haben Arbeitgeber bei Pauschalversteuerung aber eine "fiktive" Abgabe an die Kirchen zu entrichten, über die Lohnsteuer, selbst wenn sie selbst und keiner ihrer Arbeitnehmer den Amtskirchen angehören. Beide Großkirchen teilen diese Gelder unter sich auf. Auch Atheismus schützt beispielsweise bei der Berechnung des Arbeitslosengelds nicht vor Kirchensteuer.

Ausgetretene Mitglieder der Großkirchen und selbst gläubige Muslime oder Angehörige von Minderheitsreligionen werden des weiteren über den Umweg staatlicher Subventionen aus dem allgemeinen Steuertopf zur Kasse gebeten. Sie bezahlen den evangelischen Militärseelsorger ebenso wie die Restaurierung des katholischen Glockenturms, den Meßwein oder den "Sektenbeauftragten", der zu ihrer Bekämpfung im Auftrag Gottes unterwegs ist. 15.000 kirchlich dirigierte Kindergärten und annähernd 2.000.000 unter kirchlicher Kontrolle stehende Betten in Krankenhäusern werden von staatlichen Steuergeldern mitfinanziert.

Auch der Religionsunterricht, in dem Kinder lernen, was die einzige, wahre und richtige Religion sei, wird erst vom Steuerzahler ermöglicht, egal, ob dieser Steuerzahler einer der großen Konfessionen angehört oder nicht. Genauso natürlich die Priesterausbildung oder die Gehälter der Mesner, Küster, Pfarrer und Bischöfe, die mit Hunderten von Millionen Mark aus dem Staatssäckel aufgestockt werden. Mit annähernd 200.000 DM Jahreseinkommen — geldwerte Privilegien nicht eingerechnet — brauchen Bischöfe auch keine Rentenphobien zu entwickeln, erst recht schon deshalb nicht, weil der Staat sich bei der Altersversorgung der Kleriker ebensowenig lumpen läßt. Einige der diesbezüglichen Verträge zwischen Staat und Staatskirchen liegen schon so weit in der Zeit zurück, daß man selbst zur Jahrhundertwende schon nicht mehr wußte, wie das alles irgendwann einmal aus der Taufe gehoben worden war.

Die Wege des Herrn in der Gestaltung kirchlicher Einkommensquellen sind in der Tat unergründlich und vielfältig.

Da hilft auch kein Hinweis auf die vielbeschworene Caritas und die Diakonie, dem vorgeblich selbstlosen und für die Kirchen angeblich so kostenverzehrenden Dienst am Nächsten. Spätestens seit dem vielbeachteten Buch des Kirchenkritikers Horst Herrmann über "Die Caritas-Legende" kann eben diese Caritas wie auch die evangelische Diakonie als Hauptargument für die selbst dann noch verfassungswidrige Privilegierung beider Amtskirchen nicht mehr taugen. Die "Frohe Botschaft" ist in keiner ihrer vielen Facetten umsonst.

Warum sollte sie es auch sein! Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, daß keine Kirche ohne Geld existieren kann. Und da letztlich die meisten amtskirchlichen Einkünfte auf der freiwilligen Spenden- und Kauffreudigkeit ihrer Mitglieder fußen, sieht man einmal von staatlichen Subventionen ab, kann auch die weitgefächerte Einkommenspolitik der Amtskirchen nicht als grundlegend falsch eingestuft werden.

Aber: All das gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit, zumindest nicht in der bundesdeutschen Rechtsprechung.

Selbst das Betreiben kirchlicher Schulen und Kindergärten in großem Stil, eigentlich der klassische Fall des Gewerbes, wenn man als Gegenleistung 90% der Aufwendungen vom Staat kassiert, fällt nicht unter die Gewerbedefinition.

Wie "gleich" ist "Gleichbehandlung"?

Im Lichte dieser Tatsachen muß man natürlich die Frage stellen dürfen, warum dann bei kleineren ("unchristlichen") Religionsgemeinschaften schon der Ansatz eines Bekehrungsversuchs am Mitbürger — speziell wenn er mit Werbemitteln der Moderne — als "gewerbliche Tätigkeit" eingestuft wird, ganz zu schweigen von der Abhaltung von Seminaren oder vom Buchverkauf auch nur an Mitglieder; und dies, obwohl die Religionseigenschaft gerichtlich nicht in Frage gestellt wird und somit derselbe verfassungsrechtliche Schutz gewährt werden muß wie bei den Amtskirchen.

Das Gericht in Bremen hatte auch dafür eine Antwort: Zwar "verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 GG der Behörde willkürliche Differenzierungen bei der Erzwingung bestehender Anmeldepflichten ", so das Gericht; die vom Kläger angeführten kirchlichen Gemeinschaften seien aber "grundlegend anders strukturiert und finanziert" als die Scientology Kirchen. "Verkauf" von Leistungen sei bei ihnen (den Amtskirchen) "allenfalls Zutat, nicht die zur Erwirtschaftung praktisch der gesamten Existenzmittel unerläßliche und deshalb prägende Hauptaktivität".

Der Feststellung des Gerichts, daß innerkirchliche und regelmäßig entgelt entgeltliche amtskirchliche Dienste "nur Zutat" seien, soweit es die Finanzierung betrifft, kann durchaus zugestimmt werden. Die großkirchlichen Einnahmen für direkte Dienste am Gläubigen sind zweifelsohne ohne Gewicht, stellt man sie in Relation zum Gewinn aus Immobiliengeschäften, Börsenspekulationen, Devisentransaktionen am Rande oder auch außerhalb der Legalität, zu staatlichen Subventionen in Milliardenhöhe, zu Kirchensteuereinnahmen in Milliardenhöhe, zum Gewinn aus gewerblichen Projekten rund um den Globus, vom Hotelbetrieb bis zum Schloßkauf, aus Brauereien und Klöstern im arbeitsrechtlichen Niemandsland, aus Pfründe-, Pacht-, Wald- und Zinseinnahmen, aus Vermietungseinnahmen und Stiftungen, aus Peterspfennig, Souvenierhandel, Glückslotterieeinnahmen und jeglicher anderen bekannten Art der Vermögenserwirtschaftung und -vermehrung.

Als "unerläßlich" hingegen stuft das Gericht die Finanzierungsmethode der Scientology Kirche ein. Auch dem muß zugestimmt werden. Weder kann sie auf Staatskirchenverträge oder Konkordate zurückgreifen noch auf gewaltige Ländereien mit oftmals zweifelhafter Herkunft — oder auf die dafür nach der Säkularisation getätigten "Entschädigungsleistungen" des Staates für die christlichen Kirchen; die Scientology Kirche ist auch kein Nutznießer der über die Jahrhunderte mit dieser wundersamen Landvermehrung verbundenen sonstigen Einnahmequellen beider christlichen Kirchen — vom beträchtlichen Obolus dafür, daß man bei der Verbrennung der früheren Grundstücksbesitzer in der ersten Reihe sitzen durfte, bis hin zum Eintrittsgeld für kirchliche Museen in der Gegenwart, in denen sich wohl nicht wenige Kunstschätze aus den dunkleren Epochen kirchlicher Finanzpolitik befinden; die Scientology Kirche treibt auch keine Kirchensteuern ein noch hat sie es vor; sie besitzt keine Immobilien außer einem einzigen Kirchengebäude; sie hält keine Aktienpakete an deutschen und internationalen Großfirmen, noch hat sie es vor; sie beschäftigt keine Finanzberater aus Mafiakreisen und unterhält keine Banken, die als "Institut für religiöse Werke" auftreten, auch keine Versicherungsgesellschaften oder gar einen eigenen Staat; sie kann auch keinen Papst vorweisen, der noch in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts über ein Privatvermögen von umgerechnet 80.000.000 Mark verfügte.

Folgt man aber der Logik des Bremer Gerichts, wäre die Scientology Kirche DANN nicht gewerblich tätig, wenn sie das wäre, was die Amtskirchen schon lange zu sein scheinen: ein riesiger multinationaler "Wirtschaftskonzern", mit einem Billionenvermögen, dessen Herkunftsgeschichte in weiten Teilen unter vergangenen Jahrhunderten begraben liegt, und dessen Vermehrung sich weltlichen Kontrollmaßstäben weitgehend entzieht — ein Konzern, der seine innerkirchlichen Dienste sozusagen nur noch als schmückendes Beiwerk — als "Zutat" — entgeltlich offeriert, weil diese in Relation zu den hauptsächlichen und nicht immer religionsnahen Einkommensquellen tatsächlich nicht mehr sind und nicht mehr sein müssen als eben "allenfalls Zutat", wie das Bremer Gericht so treffend meinte, und nicht "die zur Erwirtschaftung praktisch der gesamten Existenzmittel unerläßliche und deshalb prägende Hauptaktivität".

Und wer hier glaubt, die evangelischen Kirchen stünden historisch wie gegenwärtig gewissermaßen nur im Schatten der katholischen Kirche, soweit es die Methodik der Erwirtschaftung oftmals sehr weltlicher Profite betrifft, und entziehe sich der obigen Bewertung auch nur in einem einzigen Punkt, der muß sich bei genauerem Hinschauen schnell eines Besseren belehren lassen. Daß die protestantischen Kirchen es über die Jahrhunderte schon immer besser als die römisch-katholische Kirche verstanden haben, ihre weniger christlichen Tätigkeiten aus den Geschichtsbüchern herauszuhalten, entschuldigt wenig bis nichts. Der Heidelberger Kirchenhistoriker Gerhard Besier bringt das Finanzgebaren der evangelischen Kirche dann auch treffend schon im Titel seines neuen Buches auf den Punkt: "Konzern Kirche — Das Evangelium und die Macht des Geldes."

Weil die Scientology Kirche aber nur einen winzigen Ausschnitt des amtskirchlichen Finanzierungsspektrums benutzt, soll sie, ungleich den Amtskirchen, "ein Gewerbe anmelden". Dieser Logik ist schwerlich zu folgen, läuft sie doch auf eine Art "Relativitätstheorie" hinaus, die nach dem Motto funktioniert: je mehr sonstige Geschäfte, desto weniger gewerblich ist alles übrige. Diese "Relativität" ist ersichtlich für kleinere Religionsgemeinschaften weder theoretisch noch praktisch verwirklichbar noch überhaupt beabsichtigt.

Entscheidungsgründe dieser Art legen einmal mehr den Verdacht nahe, daß die amtskirchliche "Definitionsmacht" den Staat und teilweise auch die Gerichte gegegenüber der Gleichbehandlung anderer Religionsgemeinschaften schon weitgehend immunisiert hat und damit dem "verfassungswidrigen Verfassungsvorsprung" der beiden großen Kirchen, wie es einmal jemand nannte, weiterhin Vorschub leistet. Die Amtskirchen waren eben schon immer etwas gleicher als die anderen.

Wie groß diese "Definitionsmacht" ist, vor allem, wenn es sich um die Abgrenzung der eigenen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten gegenüber den Tätigkeiten neuerer Religionsgemeinschaften handelt, kann man nicht nur im Gerichtssaal erleben. Geht es beispielsweise um den Tomatenverkauf des Universellen Lebens auf Wochenmärkten, dann braucht es offenbar nur das Gezetere eines evangelisch-lutherischen Sektenbeauftragten, namentlich Wolfgang Behnk, um den Verstand selbst gestandener STERN-Redakteure gleich vollkommen aussetzen zu lassen: Um "Macht und Geld" gehe es da, und wer wisse denn schon, heißt es da weiter in einem Artikel, "daß der Erlös des Honigs dem UL zugute kommt"? Und wem, so muß man sich unwillkürlich fragen, kommen die Milliardengeschäfte der Amtskirchen zugute?

Da ist es schon erheiternd, wenn ein Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz mit Blick auf seine eigene Kirche einmal treuherzig meinte, daß ein Unternehmen "nicht moralisch diskreditiert" werden dürfe, nur "weil es Gewinne macht".

Und wen mag es bei diesen diametral entgegengesetzten Sichtweisen zu ein und demselben Umstand noch wundern, wenn eine Geschäftsführerin des Evangelischen Siedlungswerks in Bayern lautstark in den Medien dagegen protestieren darf, daß ihre Organisation in einer Buchveröffentlichung keine Erwähnung gefunden habe, "obwohl wir das größte Wirtschaftsunternehmen der bayerischen Landeskirche sind", wie sie betonte. Gleichzeitig aber pervertieren amtskirchliche Funktionäre, ohne dabei rot zu werden, jeden Bäckereibetrieb auch nur eines einfachen Mitglieds einer neuen Religion zum "Beweis" für das "Streben nach Macht und Geld" der jeweiligen Gemeinschaft.

Wundern darf man sich angesichts des umfassenden Finanzierungsspektrums der Amtskirchen bestenfalls über die immer lauter werdenden Lamentos der Diözesen und evangelischen Landeskirchen über eine angebliche Geldnot, die zu kompensieren offenbar als "staatliche Pflicht" angesehen wird —, über den Steuerzahler. Wie es um diese angebliche Geldnot tatsächlich bestellt ist, relativierte unlängst ein kirchlicher Pressereferent: "Die Kirche in Deutschland wird auch ohne Kirchensteuer überleben bis ans Ende der Welt."

Welcher der vielen christlichen Teufel hier auch am Werk sein mag: die unmittelbare wie auch die mittelbare Festschreibung eines kirchlichen Finanzierungssystems in "traditioneller Weise" — da sich offenbar nur dieses dem Gewerberecht entzieht — verstößt gegen die einschlägigen Artikel des Grundgesetzes und der Weimarer Reichsverfassung.

Die wirkliche Absicht

In Anbetracht der bundesdeutschen Verfassungswirklichkeit klingen die vorgeblich tröstlich gemeinten Worte des Bremer Gerichts dann auch so realitätsfremd wie sie tatsächlich sind: Die Gewerbeanmeldung sei ja "wertneutral", heißt es da, und die "religiöse Betätigung werde jedenfalls nicht nennenswert beeinträchtigt". Vor allem, so das Bremer Gericht, ließe sie "insbesondere die grundgesetzlich gegebene Freiheit einer Religionsgemeinschaft unberührt, selbst zu entscheiden, in welcher Weise sie ihre Finanzmittel aufbringt und ihre Finanzverhältnisse gestaltet".

Keine nennenswerte Beeinträchtigung? Dann muß man sich fragen, was wohl damit gemeint ist, wenn amtskirchliche Funktionäre und die von ihnen beherrschten Parlamente in ihren "Strategiesitzungen" das Mittel der Gewerbeanmeldung als "geeignet"  feiern, um der Ausbreitung neuerer Religionsgemeinschaften "entgegenzuwirken". Ganz offen wird dort die Gewerbeanmeldung als "Voraussetzung für ein Gewerbeverbot" gehandelt, um so — vermeintlich — die "lästige Konkurrenz" loszuwerden.

Würden die Amtskirchen die Bezeichnungen "Vatikan AG" oder "Evangelische Messe GmbH" als wertneutral einstufen? Wohl kaum.

Man muß schon gleichzeitig blind und taub sein, um nicht die wahre Intention von Gewerbeanmeldeverfahren des obigen Typs zu erkennen.

Wahrheiten kontra Ungleichbehandlung

Entscheidend ist: Entgeltliche religionsgebundene "Leistungen" sind nach geltendem Recht keine gewerblichen Leistungen, selbst wenn der Umfang dieser entgeltlichen Leistungen, wie am Beispiel der Großkirchen aufgezeigt, dieses Prinzip auch strapazieren kann. Es ist kein Geheimnis, daß das Unternehmen Amtskirche satte Gewinne einfährt. Nicht einmal in den eigenen Reihen wird daraus ein Hehl gemacht. Und daran ist wie gesagt — trotz zugestandener gegenteiliger Sichtweisen in Teilen der Bevölkerung — primär auch nichts verkehrt, denn warum sollte eine international tätige Weltkirche wie die katholische Kirche auf Einkommensmilliarden verzichten, wenn sie gleichzeitig Milliarden von Ausgaben zu bewältigen hat?

Um so weniger aber kann dann eine Gewerbeanmeldung für rein innerkirchliche Tätigkeiten bei kleinen Religionsgemeinschaften in Frage kommen, die vergleichsweise nicht einmal die 0,001 % Marke der wirtschaftlichen amtskirchlichen Aktivitäten erreichen und nur zur Deckung der eigenen Unkosten beabsichtigt sind.

In einem ähnlichen Fall brachte in diesem Zusammenhang ein Freiburger Gericht die staatlich sanktionierte Praxis der Ungleichbehandlung kleinerer Religionsgemeinschaften sehr deutlich auf den Punkt: "... Es ist immer wieder ein Zeichen geistiger Unfreiheit und ideologischer Bevormundung und letztlich Willkür, wenn Verbotsnormen hervorgeholt werden, um damit Zielsetzungen zu verfolgen, die mit dem eigentlichen sachlichen Regelungsinhalt der Normen nichts mehr zu tun haben. Auch im vorliegenden Fall ist ganz offensichtlich, daß es nicht um ... geht, sondern allein um eine Mißbilligung von `Scientology'."

Auch zum Thema "Buchverkauf und Seminare" äußerte sich das Gericht: "In diesem Punkt unterscheidet sich Scientology in keiner Weise etwa von Vorstellungen und Verhaltensweisen der Großkirchen, die überdies noch den Vorteil des Kirchensteuereinzugs haben ... Allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften muß prinzipiell die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Einnahmen sowohl zur Finanzierung der laufenden Tätigkeit als auch zur Finanzierung des den meisten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften innewohnenden Missionsgedanken zu erzielen ... Insoweit darf Scientology nicht anders behandelt werden als andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften."

Nachvollziehbare Worte, die man vielleicht noch um den Urteilsspruch eines Frankfurter Richters ergänzen sollte, der mit Blick auf die Finanzierungsmethoden der Scientology Kirche gegenüber denjenigen der Amtskirchen getätigt wurde: "Wenn Spenden bzw. Beiträge von den Mitgliedern anläßlich konkreter Inanspruchnahme kirchlicher Dienste geleistet werden, so ist dies nur eine denkbare Form der Finanzierung einer Religionsgemeinschaft, die möglicherweise als gerechter angesehen werden kann als die Forderung eines pauschalen Prozentsatzes vom Einkommen des Mitglieds." Und weiter:

"... wobei Art und Weise der Finanzierung einer Religionsgemeinschaft wiederum zum geschützten Selbstverwaltungsbereich einer Kirche gehören ... ob sie dabei ihre Einnahmen über Spenden, Mitgliedsbeiträge oder Entgelte für bestimmte Leistungen im Rahmen der religiös/weltanschaulichen Betätigung erzielen, bleibt ihrem Selbstbestimmungsrecht überlassen."

Man täte also gut daran, hier die Kirche im Dorf zu lassen.

Zum jetzigen Zeitpunkt aber und unabhängig davon, ob dies nun vorsätzlich geschieht oder nicht, kann es keinen berechtigten Zweifel daran geben, daß die Rechtsprechung in bezug auf neue Religionsgemeinschaften und "Sekten" in nicht wenigen Fällen das Kainsmal der Ungleichbehandlung aufweist. Das Bremer Gericht steht hier nicht allein auf weiter Flur, und dieser Umstand sollte zu denken geben.

Der Hamburger Rechtsprofessor Hans W. Alberts faßte die vorherrschende Rechtsprechung auf "Sekten" in einem kürzlichen Artikel in der Süddeutschen Zeitung gar wie folgt zusammen: "Sehr viele Entscheidungen sind nicht mehr als juristisch wenig qualifizierte Bemäntelungen verfassungswidriger Vor-Urteile."

Diese scharfe aber durchaus treffende Analyse mag wenig Anlaß zu der Hoffnung geben, daß eine neue Religion in der Bundesrepublik Deutschland in naher Zukunft Schlichtweg eine Religionsgemeinschaft und nichts anderes sein kann und sein darf — auch ohne Kirchensteuer, Immobilienbesitz und Milliardenvermögen.

Es obliegt aber den Gerichten selbst, ob Professor Alberts und ähnliche Stimmen aus dem In- und Ausland in ihrer Bewertung der Realitäten auch weiterhin den Nagel auf den Kopf treffen oder nicht. Und an denselben Gerichten wird es liegen, das Prinzip der Gleichbehandlung wiederherzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß grundgesetzliche Rechte nicht nur bestimmten privilegierten Gruppierungen vorbehalten bleiben.

Alleine die Wiederherstellung des Gleichbehandlungsgrundsatzes — im Rechtswesen wie auch im allgemeinen Denken und Handeln gegenüber religiösen und weltanschaulichen Minderheiten im heutigen Deutschland — würde das weithin unsichtbare und dennoch täglich stattfindende Unrecht an ihnen und ihren Mitgliedern erheblich vermindern, wenn nicht gar beenden.

 

Quelle: Gleichnamiger Artikel aus der Zeitschrift FREIHEIT "Zeit zu entscheiden" (1997)

 

.